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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 2|2020

Neue Möglichkeit der Aktionärsidentifikation

17. Februar 2020

Ab 03.09.2020 besteht unter dem Schlagwort „know your shareholder“ eine neue Möglichkeit für Gesellschaften mit Aktien im Amtlichen Handel der Wiener Börse, ihre Aktionäre zu identifizieren. Die diesbezügliche (künftige) Bestimmung im Börsegesetz (§ 179 BörseG) geht auf die zweite Aktionärsrechte-Richtlinie zurück und beabsichtigt im Wesentlichen, die Kommunikation zwischen Aktiengesellschaften und ihren Aktionären zu verbessern (oder überhaupt erst zu ermöglichen).

Der österreichische Gesetzgeber hat sich basierend auf diesbezüglichen Spielräumen in der Richtlinie dazu entschlossen, keine allumfassende Aktionärsidentifikation einzuführen, sondern eine Schwelle im größtmöglichen Ausmaß vorzusehen: Börsennotierte Gesellschaften haben demnach künftig das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren, sofern diese 0,5% oder mehr an Aktien oder Stimmrechten halten. Dazu kann die Gesellschaft einen Antrag bei den Intermediären (im Wesentlichen Zentralverwahrer und Depotbanken) stellen. In der Praxis wird man sich (selbst oder über einen Dienstnehmer) wohl an den ersten Intermediär in der Kette wenden (in Österreich die OeKB CSD GmbH).

Die Intermediäre haben der Gesellschaft unverzüglich die Informationen über zahlreiche Informationen zu Aktionären zu übermitteln, deren Anteil die 0,5%-Schwelle erreicht oder überschreitet. Sofern ein Aktionär die 0,5%-Schwelle dadurch erreicht oder überschreitet, dass er seinen Anteil an der Gesellschaft über Depotkonten bei mehreren Intermediären hält, ist er verpflichtet, diesen Umstand allen diesen Intermediären bekannt zu geben. Die Intermediäre haben dann die Informationen über die Anteile des Aktionärs an die Gesellschaft zu übermitteln, obwohl singulär betrachtet die 0,5%-Schwelle nicht erreicht ist.

Während Verletzungen ihrer Pflichten in Zusammenhang mit der Aktionärsidentifikation durch Intermediäre mit Verwaltungsstrafen bis zu EUR 25.000 pro Verstoß bestraft werden können, hat der österreichische Gesetzgeber von einer Sanktionierung der vorstehend beschriebenen Bekanntgabepflicht der Aktionäre Abstand genommen. Dies führte in unserem Mandantenstamm zuletzt zu Überlegungen, Verstöße der Aktionäre über eine Satzungsbestimmung zu sanktionieren (etwa mit Stimmrechtsruhen). Dies ist aktienrechtlich äußert heikel und bedarf genauer rechtlicher Klärung.

„Aktionär“ im Sinne von § 179 BörseG meint übrigens jene (natürliche oder juristische) Person, welche als Aktionär anerkannt ist und die Aktionärsrechte ausüben kann. Nicht adressiert ist dagegen der wirtschaftlich Berechtigte, weshalb als Aktionär im Rahmen der Aktionärsidentifikation durch die Intermediäre gegebenenfalls zwar der Treuhänder, nicht jedoch auch der Treugeber offenzulegen ist.

Immer wieder erleben wir in unserer Beraterpraxis die Frage, ob es sich bei der Aktionärsidentifikation um ein bloßes Recht oder auch eine Pflicht handelt. Rein börserechtlich betrachtet liegt der Fall klar: § 179 BörseG ist als Recht formuliert, nicht als Pflicht. Wer auf die Aktionärsidentifikation verzichtet, kann also nicht verwaltungsrechtlich sanktioniert werden. Eine Pflicht zum Tätigwerden wird in der Lehre jedoch aus dem Aktienrecht und der diesbezüglichen Leitungsverantwortung des Vorstands abgeleitet. In vielen Fällen wird es in der Tat geboten sein, die Möglichkeit der Aktionärsidentifikation in Anspruch zu nehmen. Dies dann, wenn sich (a) dadurch eine bessere Kenntnis des Aktionariats erzielen lässt und (b) diese bessere Kenntnis einen Mehrwert für die Gesellschaft hat, der die mit der Identifikation verbundenen Kosten übersteigt. Es sind in der österreichischen Börselandschaft durchaus Konstellationen denkbar, in denen das nicht zutrifft. Diesfalls besteht mE auch keine Pflicht zum Tätigwerden.

Rund um die Aktionärsidentifikation gibt es zahlreiche weitere spannende rechtliche Fragen. Ich stehe im Fall von weiterführendem Bedarf jederzeit gern zur Verfügung. Zudem erlaube ich mir einen Hinweis auf meine kommenden Vorträge zum Thema, die Sie in den Veranstaltungstipps dieses Newsletters finden.

Mag. Gernot Wilfling

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