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Müller, Katharina: Verwendung von ÖNORMEN – Grundsätzliche Pflicht des Auftraggebers

Österreichische Bauzeitung 40/2007

5. Oktober 2007

Die Asfinag hat beim Verfassungsgerichtshof („VfGH“) die Aufhebung der §§ 97 Abs 2 und 99 Abs 2 Bundesvergabegesetz 2006 („BVergG“) beantragt. Die beiden Bestimmungen verpflichten öffentliche Auftraggeber („AG“) dazu, sowohl bei der Leistungsbeschreibung als auch bei Verträgen geeignete Leitlinien, wie Önormen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, zu verwenden. Wenn der AG abweichende Regelungen trifft, muss er die Gründe dafür festhalten und den Unternehmern auf Anfrage bekannt geben.


Der VfGH wies den Antrag der Asfinag ab. Nach Ansicht des VfGH gibt der Gesetzgeber aufgrund der bekämpften Bestimmungen seine Ermächtigung zur Normsetzungsbefugnis nicht auf, da er sich zum Vollzug der eigenen Norm nur geeigneter Leitlinien und Önormen, bedient. Der AG wird durch diese beiden Bestimmungen auch nicht in seinem Eigentumsrecht verletzt, da gesetzliche Normenbindung nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren ist und die Standardisierung der Vertragsbedingungen im öffentlichen Interesse liegt. Insbesondere verweist der VfGH darauf, dass der Gesetzgeber die Heranziehung von geeigneten Leitlinien nicht zwingend vorgesehen hat, sondern das Gesetz dem AG ohnehin einen Spielraum für gerechtfertigte Abweichungen eingeräumt.

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