Laut Punkt 8.4.2 der ÖNorm B 2110 (früher 5.30.2) schließt die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schlussrechnung nachträgliche Forderungen für vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen drei Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird.
Müller, Katharina: ÖNorm-Verfristung kann sittenwidrig sein
Österreichische Bauzeitung 45/2009
23. Oktober 2009
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