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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 8|2017

MiFiGG 2017 – das neue Mittelstandsfinanzierungs-gesellschaftengesetz

31. Oktober 2017

Im Rahmen des KMU-Finanzierungspaketes wurde im Juni 2017 ein Initiativantrag zum MiFiGG 2017 eingebracht und im Nationalrat beschlossen. Das Gesetz wurde am 26. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Als Risikokapitalbeihilferegelung ist jedoch eine Genehmigung durch die Europäische Kommission erforderlich.

Der Zugang zu Eigenkapital ist für KMU insbesondere in der Gründungsphase aber auch in der Wachstumsphase eingeschränkt. Ziel der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist es, diesen Zugang zu erleichtern. Vorgesehen ist ein 3-Ebenen Modell: Anleger (private oder institutionelle Investoren) investieren in Beteiligungen an MiFiG, die Eigenkapital bündeln und es den Unternehmen zur Verfügung stellen. Steuerliche Vorteile sollen die Investition durch die Anleger und die Kapitalaufnahme durch die Unternehmen attraktiver machen.

Steuerliche Begünstigungen durch das MiFiGG 2017

  • Für Privatanleger: Gewinnausschüttungen bis max. 15.000 Euro jährlich sind steuerfrei (27,5% KESt entfällt – maximale Steuerentlastung: 4.125 Euro)
  • Für MiFiG: Veräußerungsgewinne von Beteiligungen sind von der KöSt befreit und sonstige Wertveränderungen steuerneutral

Das MiFiGG 2017 für Anleger

  • Umfangreichere Investitionsmöglichkeiten für Privatanleger: Grenze des frei verfügbaren Vermögens iHv 250.000 Euro (qualifizierter Privatkunde)
  • Senkung der Mindestinvestitionssumme: 10.000 Euro (anstelle von 100.000 Euro)

Bestimmungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften

Eine MiFiG ist eineKapitalgesellschaft (AG, SE, GmbH oder vergleichbare ausländische Körperschaften). Der Geschäftsgegenstand umfasst einen Veranlagungsbereich (z.B.: Geldeinlagen, Forderungswertpapiere) und einen Finanzierungsbereich. Der Finanzierungsbereich muss nachhaltig mindestens 75% des Eigenkapitals betragen. Maximal 25% des Eigenkapitals darf der Veranlagungsbereich umfassen. Die Investition des Eigenkapitals erfolgt ausschließlich in nicht börsenotierte operative Unternehmen in der Früh- oder Wachstumsphase (nicht ausschließlich vermögensverwaltend). Die Unternehmen müssen den Voraussetzungen des MiFiGG entsprechen. Höchstens 20% ihres Eigenkapitals und maximal 15 Millionen Euro darf die MiFiG in ein einzelnes Unternehmen investieren.

Alljährlich müssen die Voraussetzungen für die Begünstigung durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden (Veröffentlichung in der Liste der MiFiG). Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn innerhalb der ersten 7 Jahre der angestrebte Zweck aufgegeben wird.

Gerne stehen wir für steuerliche Fragen zum Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017 zur Verfügung.

Verena Watzlik
ARTUS Steuerberatung Wirtschaftsprüfung

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