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Newsletter Corporate/M&A Issue 2|2021

Managerhaftung: Die Krux mit dem Schaden

27. Mai 2021

Sowohl das GmbH-Gesetz, als auch das Aktiengesetz sehen mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ für Geschäftsführer bzw Vorstände einen recht strengen Haftungsmaßstab vor. Und Manager sind im Regelfall auch nur dann haftungsfrei, wenn sie sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten haben lassen und auf der Grundlage angemessener Information annehmen durften, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln (sogenannte Business Judgement Rule). Für betroffene Gesellschaften, die einen Anspruch gegenüber (häufig: ehemaligen) Managern geltend machen wollen, stellt sich aber schon vorgelagert eine in der Praxis häufig besondere Herausforderung: Sie müssen einen durch das Management verursachten Schaden belegen und quantifizieren können!

In einer Klage wegen Geschäftsführer- bzw Vorstandshaftung muss nicht nur ein präzises Klagebegehren formuliert werden (zB Zahlung von EUR 500.000 wegen Schadenersatz), sondern es sind auch die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig anzuführen. Beides kann etwa dann besonders herausfordernd sein, wenn Manager in ihrem Ressort generell schlampig gearbeitet haben und dadurch mit Sicherheit einen (allenfalls auch: hohen) Schaden verursacht haben, die einzelnen Handlungen samt konkretem Schaden aber schwer greifbar sind. Ein Beispiel: Ein Vorstand ist für Marketing zuständig, gibt für zahlreiche nicht fachgerecht erstellte Werbemaßnahmen unvertretbar hohe Beträge aus und verursacht der Gesellschaft damit einen Schaden. Oder etwas anders gelagert: Er gibt für Online-Marketing insgesamt unvertretbar viel Geld aus, die einzelnen Kampagnen sind aber sorgfältig erstellt und mitunter vielleicht sogar erfolgreich. In letzterer Konstellation ist zu bedenken, dass es in kleineren Unternehmen und jungen Wachstumsunternehmen häufig keine formalisierten Budgets oder sonstige genaue Vorgaben (etwa im Gesellschaftsvertrag oder einer Geschäftsordnung) gibt.

In einem von uns geführten Verfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer eines Mandanten wegen exzessiver Facebook-Werbung haben wir bei der Schadensberechnung einen kreativen Ansatz gewählt: Wir haben argumentiert, dass Ausgaben für Facebook-Werbung über einem bestimmten Prozentsatz des Vormonatsumsatzes bei der konkreten Gesellschaft keinesfalls sorgfaltsgemäß waren und daher jeder über diese Grenze hinaus ausgegebene Euro bei der Gesellschaft einen zu ersetzenden Schaden verursacht hat. Rein rechtlich betrachtet hätte es hier durchaus spannende Fragen der Schadensberechnung zu klären gegeben, die letztlich leider nicht gerichtlich geklärt wurden. Der Fall endete mit einem Vergleich.

Hat man die Schadensberechnung einmal bewerkstelligt, ist auch noch zu bedenken, dass der Manager einen Vorteilsausgleich einwenden kann, wobei er dann auch beweisen muss, dass der Gesellschaft aus den schädigenden Handlungen ein entsprechender Vorteil entstanden ist (auch zu dieser Thematik hätte der vorstehend schon kurz angerissene Fall durchaus spannend sein können).

Abschließend möchte ich noch von einem jüngeren OGH-Urteil berichten, bei dem die Frage nach dem Schaden durchaus auch relevant war. Fraglich war die Haftung eines Vorstands einer AG mit Doppelfunktion. Der beklagte Manager war Vorstand sowohl der Holding AG (H) als auch einer operativen Beteiligungsgesellschaft (B). Die Geschäftsordnung von H sah vor, dass der Vorstand von H für die Abgabe von Patronatserklärungen auch durch verbundene Unternehmen (darunter fällt B) eine Zustimmung des Aufsichtsrats von H einholen muss. Der Beklagte und sein Vorstandskollege in der B gaben eine Patronatserklärung der B ab, ohne den Aufsichtsrat der H um Zustimmung zu fragen. In weiterer Folge wurde B aufgrund von massiven Problemen bei jenem Projekt, in dessen Rahmen die Patronatserklärung abgegeben wurde, insolvent. H forderte daraufhin von ihrem beklagten (Ex-)Vorstand die Wiedergutmachung des Schadens, der ihr durch den „Verlust“ ihrer Beteiligung an B entstand. Ist das nicht ein bloßer (nicht ersatzfähiger) Reflexschaden, der sich bei H als Gesellschafterin von B aufgrund von Verfehlungen bei B durch deren Management ergibt? Ja, sagten die Vorinstanzen, nicht unbedingt, meint der OGH. H stützte ihren Schaden nämlich (auch) auf eine Pflichtverletzung des Managers als ihr Vorstand, weil er gegen die Geschäftsordnung der H verstoßen habe. Er hätte die Zustimmung von deren Aufsichtsrat aber nicht bekommen und in weiterer Folge auf B dahingehend einwirken müssen, dass sie die Abgabe der Patronatserklärung unterlässt (was ihm aufgrund seiner Doppelfunktion als Vorstand auch der B wohl auch leicht geglückt wäre). Es sind nun in weiterer Folge zwar noch Fragen der Kausalität des Verhaltens für den eingetretenen Schaden zu klären, die Entscheidung zeigt aber einmal mehr, wie wichtig das minutiöse Einhalten der internen Zustimmungsvorbehalte durch die Geschäftsführung ist. Der OGH sagt hierzu wörtlich: „Holt der Vorstand die Genehmigung des Aufsichtsrats zu einem genehmigungspflichtigen Geschäft aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein und führt dieses Geschäft in der Folge zu einem Verlust (also einem „Schaden“ im Sinne des Schadenersatzrechts), dann reicht es, wenn die Gesellschaft die Missachtung des Genehmigungsvorbehalts und den Schaden nachweist, weil sie damit ein objektiv-sorgfaltswidriges, das heißt rechtswidriges, Verhalten des Vorstandsmitglieds und zusätzlich die Existenz eines Schadens belegt hat, der mit dem pflichtwidrigen Verhalten in einem Zurechnungszusammenhang steht.“.

Mag. Gernot Wilfling

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