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Newsletter Corporate/M&A Issue 1|2016

M&A Deals: Sind Geschäftsführer-Boni für deren Mitwirkung zulässig?

13. September 2016

Im Zuge von Unternehmenskäufen werden Geschäftsführern der Zielgesellschaft mitunter Sonderzahlungen für deren Mitwirkung am Deal gewährt. Ob diese zulässig sind, hatte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.07.2016 (9 Ob A 69/16 m) zu beurteilen.


Dem Geschäftsführer einer Gesellschaftsgruppe, deren Veräußerung bevorstand, wurde mit Gesellschafterbeschluss für seine aktive Mitwirkung am Verkaufsprozess ein Bonus zugesagt. Als der Kaufprozess abgeschlossen war und der betreffende Geschäftsführer seinen Bonusanspruch geltend machte, verweigerte die Gesellschaft (dann offenbar schon mit neuem Eigentümer) die Auszahlung des vereinbarten Bonus. Die Gesellschaft argumentierte, dass die Auszahlung eines solchen Bonus eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen würde. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erkannte den Bonusanspruch des Geschäftsführers jedoch für zulässig.

Zum einen könne laut OGH eine verbotene Einlagenrückgewähr grundsätzlich nur bei Leistungen an die Gesellschafter vorliegen. Leistungen an Dritte, wären vom Verbot der Einlagenrückgewähr nur dann erfasst, wenn diese wirtschaftlich den Gesellschaftern zukommen würden. Dies war in diesem Fall allerdings nicht gegeben. Zum anderen wäre in der vorliegenden Konstellation der Bonus für eine Tätigkeit gewährt worden, die über die gewöhnlichen Aufgaben eines Geschäftsführers hinausgehen. Zu berücksichtigen sei, dass ein Share-Deal für das Managements einer Zielgesellschaft in der Regel umfangreiche Kooperation-, Koordinierung- und Informationsarbeiten notwendig macht. Bei der Gewährung des Bonus handelt es sich daher um eine Honorierung der Mehrleistung der Geschäftsführung. Unter Erfolgsaspekten kommt hinzu, dass ein komplikationsloser Anteilsübergang in der Regel auch im Interesse der Gesellschaft selbst liegt. 


Findet die Zusage eines Bonus an einen Geschäftsführer daher Deckung im Interesse der Gesellschaft an einem ordnungsgemäßen Wechsel ihrer Anteilseigentümer so sind Bonuszusagen an den oder die betreffenden Geschäftsführer zulässig und verstoßen nicht gegen ein Verbot der Einlagenrückgewähr.


Dr. Michael Straub, LL.M.

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