MP-Law-Logo weiß

Lackner, Heinrich: Neues zu §1170b ABGB

Spengler Fachjournal 01/2021

19. Februar 2021

Im vergangenen Jahr lieferte der OGH gleich zwei Klarstellungen


Der § 1170b ABGB gibt dem Werkunternehmer (WU) das Recht, von seinem Vertragspartner eine Sicherstellung in Höhe von 20% des vereinbarten Werklohns zu verlangen. Kommt der Werkbesteller (WB) dem Sicherstellungsbegehren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist der WU zur Einstellung der Leistungen berechtigt und kann sogar vom Vertrag zurücktreten. § 1170b ABGB verschafft dem WU also eine starke Position: Das Sicherstellungsbegehren an sich sowie die Möglichkeiten der Verwertung sind an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Außerdem ist die Regelung „zwingend“. Sie kann vertraglich weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Einige interessante Fragen zu § 1170b ABGB wurden von der Rechtsprechung erst nach und nach geklärt. So auch im Jahr 2020, wie zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) zeigen.

Übersicht

Downloads

PDF