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Lackner, Heinrich: Ersatzvornahme – auch wenn der Mangel unbehebbar ist?

Österreichische Bauzeitung 15/16/2017

25. August 2017

Bei der Ersatzvornahme lässt der Auftraggeber den Mangel nicht von seinem ursprünglichen Vertragspartner beheben. Spielt es eine Rolle, ob der Mangel behebbar oder unbehebbar ist?


Liegt ein unbehebbarer Mangel vor, bedeutet dies nicht in jedem Fall, dass ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme ausgeschlossen ist. Dies ist nur bei faktischer Unmöglichkeit der Fall. Kann eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung hergestellt werden und würde auch ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch die Kosten hierfür aufwenden, können die Ersatzvornahmekosten dennoch gefordert werden.

Praxistipp: Die Voraussetzungen und der Umfang der Ersatzvornahme sollten im Vertrag möglichst klar geregelt werden, insbesondere bei Leistungen an sensiblen Schnittstellen (hier Anschluss zur Glaskuppel). So kann das Kostenrisiko für den AN zumindest überschaubar gehalten werden.

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