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Newsletter Immobilienrecht Issue 4|2019

Kurzzeitvermietung wird weiter eingeschränkt

23. Mai 2019

Kurzzeitvermietung, über Online-Plattformen wie Airbnb und Co., wird zunehmend durch gesetzliche Verbote eingeschränkt. Nach der Wiener Bauordnung folgt nunmehr (womöglich) das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.

Die Wiener Bauordnung – seit 22.12.2018 in Kraft – sieht vor, dass gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke in Wohnzonen unzulässig ist (§ 7a Abs. 3 WrBO). Das bedeutet, dass eine Vermietung über Airbnb in Wien nur außerhalb der Wohnzonen erlaubt ist.

Nunmehr soll Kurzzeitvermietung auch im gemeinnützigen Bereich verboten werden: Die Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, die sich als Ministerialentwurf in Begutachtung befindet, hält ausdrücklich fest, dass die Vergabe von gemeinnützigen Wohnungen, nicht zur kurzfristigen gewerblichen Nutzung für touristische Beherbergungszwecke erfolgen darf (§ 8 Abs. 3 letzter Satz 140/ME XXVI. GP).

Die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf stellen weiters klar: Das Verbot soll auch gelten, wenn nach Errichtung der Baulichkeit das Eigentum an einen nicht gemeinnützigen Erwerber übergeht oder die Bauvereinigung den Gemeinnützigkeitsstatus verliert (ErlME 140 BlgNR XXVI. GP, 3).

Fazit: Bei Kurzzeitvermietung insbesondere über Online-Plattformen ist große Vorsicht geboten – die Querschnittsmaterie bietet rechtlich viele Überraschungen.

Dr. Manuela Maurer-Kollenz / Mag. Anna Schimmer

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