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Newsletter Corporate/M&A Issue 2|2021

Kann eine GmbH ein Feststellungsinteresse bezüglich der Gesellschaftereigenschaft ihres Gesellschafters haben?

27. Mai 2021

Kürzlich hatte sich der OGH mit der Frage nach dem Feststellungsinteresse einer Gesellschaft betreffend die Gesellschaftereigenschaft ihres Gesellschafters zu beschäftigen (OGH 25.11.2020, 6 Ob 206/20t). Der OGH sieht ein solches nicht als grundsätzlich gegeben an. Es gäbe ja schließlich § 78 Abs 1 GmbHG, der besagt, dass im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter gilt, der im Firmenbuch als solcher aufscheint. Und bei der Firmenbuchanmeldung spielen die Geschäftsführer als für die Gesellschaft handelnde Personen eine zentrale Rolle. Sind diese etwa wie im gegenständlichen Fall überzeugt, dass der Notariatsakt, mit dem ein Geschäftsanteil übertragen wurde, unwirksam ist, dann haben die Geschäftsführer schlicht die Anmeldung des Gesellschafterwechsels zum Firmenbuch nicht vorzunehmen. Will der betroffene „Gesellschafter“ dies nicht akzeptieren (etwa weil er von der Gültigkeit des Notariatsakts überzeugt ist), dann kann er gegen die Gesellschaft mit Leistungsklage vorgehen.

In Ausnahmefällen kann der Gesellschaft laut OGH dennoch ein entsprechendes rechtliches Interesse zukommen. Und im konkret zu entscheidenden Fall sah er ein solches auch tatsächlich als gegeben an. Aus welchen Gründen? Der Streit um die Gesellschafterstellung hatte bereits zu einer Lähmung der internen Willensbildung der Gesellschaft geführt, weshalb auch ein Notgeschäftsführer bestellt wurde. Und dieser wurde von der einen Seite (einem Gläubiger) bedrängt, die Anmeldung des Gesellschafterwechsels zum Firmenbuch vorzunehmen. Dagegen wurde ihm von anderer Seite für den Fall, dass er ebendies beabsichtige, mit einer Unterlassungsklage samt einstweiliger Verfügung gedroht. Dies war für den OGH ausreichend, der Gesellschaft hier die Feststellungsklage zuzugestehen.

Mag. Gernot Wilfling / Ekaterina Shapatkovskaya

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