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Kall, Bernhard: Zurückbehaltungsrecht an Teilrechnungen

Österreichische Bauzeitung 24/2017

15. Dezember 2017

Bei umfangreicheren Bauvorhaben wird oft vereinbart, dass der Auftragnehmer (AN) Teilrechnungen legen darf. Wie sieht es mit dem Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers (AG) aus?


Aufgrund des Bauvertrags schuldet der AN vereinfacht ausgedrückt einen „Erfolg“, der in der Herstellung des Werkes, also in der Ausführung der beauftragten Bauleistung besteht. Das Gesetz (ABGB) geht dabei von der Vorleistungspflicht des AN aus. Der Werklohnanspruch des AN entsteht mit der vollständigen Fertigstellung des Werkes und wird erst dann zur Zahlung fällig (§ 1170 ABGB). Mängel der Bauleistung verhindern demgegenüber die Fertigstellung, sodass der AG berechtigt ist, die Zahlung bis zur erfolgreichen Mängelbehebung zu verweigern (Zurückbehaltungsrecht).

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