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Kall, Bernhard: Zur Entscheidung 5 Ob 16/13h

Österreichische Bauzeitung 11/2013

7. Juni 2013

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch den sachkundigen oder sachverständig beratenen Werkbesteller zu warnen. Dies kann im Einzelfall sogar so weit gehen, dass den für Tiefbau spezialisierten Auftragnehmer das Baugrundrisiko, das an sich im Risikobereich des Auftraggebers liegt, treffen kann. Auch wenn der Auftraggeber sachverständig beraten wird, hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner Prüf- und Warnpflicht für seine besonderen Sachkenntnisse in höherem Maße als der Auftraggeber einzustehen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen trifft der Auftraggeber ein Mitverschulden.

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