Der OGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass Haftpflichtversicherungen nur hinsichtlich vorsätzlicher Schadenszuführung durch den Versicherungsnehmer freigestellt sind. Auch die mehrfache (allenfalls auch grob fahrlässige) Verletzung von Vertragspflichten durch den Versicherungsnehmer entbindet die Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht von ihrer Deckungspflicht. Die Haftpflichtversicherung muss zumindest den bedingten Vorsatz des Versicherungsnehmers nachweisen.
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