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Kall, Bernhard: Haftungsgrenzen bei Regressansprüchen – Vorsicht ist geboten!

Österreichische Bauzeitung 22/2018

16. November 2018

Muss der Auftraggeber einem Dritten, der anlässlich eines Bauvorhabens zu Schaden kommt, Ersatz leisten, kann er sich am Auftragnehmer regressieren. Haftungsgrenzen können diesen Regressanspruch mindern. Haftungsbefreiungen ändern – vorerst – nichts am Rückgriff.


Auch der Regressanspruch des AG gegen den AN unterliegt der Haftungsbegrenzung nach der ÖNorm B 2110. Daher ist jener Teil des Schadens, der über die Haftungsgrenzen der ÖNorm hinausgeht, vom AG zu tragen. Eine Haftungsbegrenzung kann einem anderen Schädiger im Regress zwar nicht entgegengehalten werden. Allerdings hat der zahlende Schädiger einen Vergütungsanspruch gegen den Geschädigten, wenn er im Regressweg mehr geleistet hat, als er aufgrund der Haftungsbegrenzung leisten musste.

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