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Kall, Bernhard: Haftungsfrage bei falschen Gutachten

Österreichische Bauzeitung 17/2016

2. September 2016

Der gerichtlich bestellte SV haftet den Parteien unmittelbar für die Folgen eines unrichtigen Gutachtens, wenn dieses Gutachten kausal zu einer unrichtigen Entscheidung des Gerichtes führt. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem SV muss vom Geschädigten bewiesen werden, dass ein “richtiges” Gutachten zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Gelingt dieser Beweis nicht – weil beispielsweise auch andere Faktoren zu der Entscheidung des Gerichts führten -, haftet der SV nicht für die Folgen seines objektiv unrichtigen Gutachtens.

Dieser Artikel ist auch online auf www.bauforum.at erschienen.

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