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Kall, Bernhard: Das Zurückbehaltungsrecht am Werklohn – und seine Grenzen!

Österreichische Bauzeitung 06/2019

29. März 2019

Mängel am Werk berechtigen den Auftraggeber zur Zurückbehaltung des Werklohns. In welchen Fällen gilt dies, und wann gilt dies nicht?


Das Gewährleistungsrecht ist „dispositives Recht“. Die gesetzlichen Regelungen können also im Vertrag geändert werden. Das gilt auch für das Zurückbehaltungsrecht. Hilfreich ist es, wenn die Voraussetzungen und der Umfang der Verbesserung im Vertrag geregelt werden. Es kann auch eine betragsmäßige Grenze für den Einbehalt vom Werklohn festgelegt werden wie etwa in der ÖNorm B 2110 höchstens das Dreifache der voraussichtlichen Ersatzvornahmekosten. Allerdings sind Beschränkungen des Zurückbehaltungsrechts gegenüber Konsumenten nicht zulässig.

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