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Kall, Bernhard: Austauschkosten bei Lieferung eines mangelhaften Bauteils

Österreichische Bauzeitung 12/2018

22. Juni 2018

Bei Lieferung eines mangelhaften Bauteils kann der Auftraggeber (AG) aus dem Titel der Gewährleistung den Austausch verlangen. Es gibt jedoch einen Haken: Der Anspruch bezieht sich grundsätzlich nur auf das mangelhafte Produkt, nicht auch auf die Aus- und Einbaukosten.


Bei Lieferung eines mangelhaften Bauteiles kann der AG nur bei einem Verbrauchergeschäft aus dem Titel der Gewährleistung auch den Ersatz der Kosten des Ausbaus und des Wiedereinbaus der (mangelhaften) Teile verlangen. Sind die Austauschkosten unverhältnismäßig hoch, ist der AG verpflichtet, eine angemessene Beteiligung an den Kosten zu leisten. Weigert er sich, hat er keinen Anspruch auf Austausch.

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