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Ilg, Mathias: Besonderheiten der Verjährung von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen wegen Mängeln

www.rechtambau.at

24. November 2021

Dem Übernehmer steht gegenüber dem Übergeber bei nach der Übernahme auftretenden Mängeln nicht nur ein gewährleistungsrechtlicher, sondern – bei schuldhaftem Verhalten – auch schadenersatzrechtlicher Anspruch zu. In der Praxis ist dies bei Mängeln regelmäßig dann von Bedeutung, wenn der AG den Mangel im Wege der Ersatzvornahme beheben muss oder die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist. Für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen Mängeln gelten für den Beginn der Verjährungsfrist Besonderheiten.

Im Gesetz ist seit dem GewRÄG aus dem Jahr 2001 ausdrücklich normiert, dass dem Übernehmer bei Mängeln auch Schadenersatz zusteht, sofern der Übergeber den Mangel verschuldet hat (§ 933a ABGB). Es gilt auch für diese Anspruchsgrundlage das Primat der Verbesserung und des Austausches. Geldersatz kann der Übernehmer nur verlangen, wenn Verbesserung oder Austausch unmöglich oder unverhältnismäßig ist, nicht in angemessener Frist erfolgt oder dem Übernehmer aus in der Person des Übergebers liegenden triftigen Gründen nicht zumutbar ist. Auf Mangelfolgeschäden ist § 933a ABGB nicht anwendbar; hier gilt das allgemeine Schadenersatzrecht.

Dieser Beitrag ist online auf www.rechtambau.at erschienen.

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