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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 2|2018

Horrorstrafen im Kapitalmarkt- und Bankrecht verfassungskonform

9. Februar 2018

Die FMA darf gegen Emittenten und von der FMA beaufsichtigte Institute bei Verstößen gegen kapitalmarkt- und bankrechtliche Ordnungsnormen laut VfGH allenfalls auch millionenschwere Geldstrafen verhängen. War die Verfassungskonformität jüngst eingeführter, im Verwaltungsstrafverfahren zu verhängender Sanktionen bisher umstritten, hat das Höchstgericht kürzlich die Zulässigkeit bestätigt (VfGH 13.12.2017, G 408/2016 ua). Geldstrafen von bis zu mehreren Millionen Euro müssen demnach nicht zwingend von Strafgerichten verhängt werden.

Die Entscheidung ist eine totale Judikaturwende. Die bisherige Grenzziehung zwischen dem gerichtlichen Strafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht werde laut VfGH der „Vielfalt an möglichen Sachverhalten nicht (mehr) gerecht“ und die Höhe der angedrohten Strafe allein sei auch kein taugliches Mittel zur Abgrenzung des gerichtlichen Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts, weil dadurch weder die Unterschiede zwischen juristischen und natürlichen sowie zwischen vermögenden und weniger vermögenden Personen erfasst werden, noch die mit den Sanktionen verbundenen rechtspolitischen Zielsetzungen genügend berücksichtigt seien. Darüber hinaus argumentiert der VfGH, die noch relativ junge, unabhängige Verwaltungsgerichtsbarkeit unterscheide sich grundlegend von den zuvor bestehenden unabhängigen Verwaltungssenaten, die – anders als die Verwaltungsgerichte – nur mit bestimmten, nicht aber mit den vollen richterlichen Unabhängigkeitsgarantien ausgestattet waren.

Die Entscheidung wird auch über das Kapitalmarkt- und Bankrecht hinaus Bedeutung haben. Bald ist bekanntlich die DSGVO anwendbar. Mit ihr werden im Datenschutzrecht Sanktionen eingeführt, die jenen im Kapitalmarkt- und Bankrecht um nichts nachstehen. Auch gegen Strafen der Datenschutzkommission, gegen die ja auch der Instanzenzug im Rahmen der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit beschritten werden kann, werden verfassungsrechtliche Argumente wohl nicht ziehen.

MAG. DOMINIK ALEXANDER WAGNER, BA

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