Der aktuelle Newsletter beschäftigt sich mit dem Antrag der ASFINAG auf Aufhebung der §§ 97 Abs 2 und 99 Abs 2 BVergG 2006, wonach öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet sind, sowohl bei der Leistungsbeschreibung als auch bei Verträgen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen zu verwenden.
Infolge der abweisenden Entscheidung des VfGH werden sich die Auftraggeber auch in Zukunft bei der Ausschreibung öffentlicher Aufträge an die ÖNORMEN halten müssen. Dadurch wird hoffentlich auch der Wildwuchs an individuellen Vertragsbestimmungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe eingedämmt; dieser macht es Auftragnehmern fallweise sogar unmöglich festzustellen, welche Leistung tatsächlich geschuldet ist.