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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 1|2018

Gefahr hoher Verwaltungsstrafen (etwas) gesunken

25. Januar 2018

Im Kapitalmarkt- und Bankrecht sind die Strafdrohungen in den letzten Jahren bekanntlich enorm gestiegen. Geldstrafen in Millionenhöhe für Manager und gar in Prozent vom Gesamtumsatz zu berechnende Höchststrafen für Unternehmen sind mittlerweile eher die Regel als die Ausnahme. Zusätzlich ordnete das Verwaltungsstrafgesetz bislang an, dass über jemand, der durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder dessen Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Dieses sogenannte „Kumulationsprinzip“ ergab gemeinsam mit den drohenden Horrorstrafen ein wahrlich explosives Gemisch.

Mit einer Novelle des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes wurde das Kumulationsprinzip für Verstöße gegen von der FMA zu vollziehende Gesetze erfreulicherweise beseitigt. Seit Jahresanfang ist nun in folgenden Fällen jeweils nur eine einzige Strafe zu verhängen, die sich nach der Strafdrohung bestimmt, für welche die höchste Strafe droht:

  • wenn durch eine Tat gegen mehrere Bestimmungen verstoßen wird;
  • wenn durch mehrere selbstständige Taten mehrere Übertretungen derselben Norm(en) begangen werden.

Das ist ohne Zweifel eine deutliche Verbesserung für die Rechtsunterworfenen, auch wenn Mehrfachübertretungen freilich als Erschwerungsgrund bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Erfreulich ist auch, dass die zu Beginn des Jahrzehnts erlebte „Strafmanie“ der FMA sukzessive deutlich zurückgegangen ist. Hat die Aufsichtsbehörde im Jahr 2011 noch 569 Verwaltungsstrafverfahren geführt, lag die Zahl 2016 „nur“ noch bei 160 Strafverfahren (Quelle: FMA-Jahresbericht 2016). Durch eine ebenfalls noch recht junge Bestimmung im FMABG wird wohl auch die Zahl tatsächlich verhängter Strafen weiter sinken: Die FMA kann nun nämlich vom Verhängen einer Geldstrafe absehen, wenn es sich um keinen bedeutenden Verstoß handelt, was im Sinne einer pflichtgemäßen Ausübung von Ermessen bei geringfügigen Verletzungen von Meldepflichten u.ä. wohl häufig geboten sein wird.

MAG. GERNOT WILFLING

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