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Gaar, Christoph: Zurückbehaltung des Werklohns bei Mängeln – Wo sind die Grenzen?

Österreichische Bauzeitung 08/2021

30. April 2021

Der Auftraggeber kann bei Mängeln den offenen Werklohn zurückbehalten, die Grenze bildet das Schikaneverbot. Ob diese vorliegt, ist mitunter aufgrund einer Interessenabwägung zu prüfen.


In seiner Entscheidung bekräftigte der OGH seine ständige Rechtsprechung zum Schikaneeinwand erneut. Die Zurückbehaltung des ausständigen Werklohns ist nicht schikanös, wenn die Behebungskosten der vorliegenden Mängel mehr als fünf Prozent des ausständigen Werklohns betragen. Zwar unterliegt das Schikaneverbot stets einer Einzelfallentscheidung, in der Praxis kann die Fünf-Prozent-Grenze jedoch als Maßstab zur Zulässigkeit zur Zurückbehaltung herangezogen werden. Bei Bauverträgen, auf die die ÖNorm B 2110 anzuwenden ist, kann der AG ohnehin nur das Dreifache der voraussichtlichen Mängelbehebungskosten vom Werklohn zurückhalten.

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