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Gaar, Christoph: Vorsicht bei der Verjährung von Werklohnansprüchen

Österreichische Bauzeitung 02/2019

1. Februar 2019

Bis wann im Ernstfall der Werklohn spätestens eingeklagt werden muss, ohne eine Verjährung zu riskieren.


Insofern sollte man bei der Berechnung der Verjährungsfrist von Werklohnforderungen unbedingt vorsichtig sein. Weder eine verspätete Rechnungslegung noch einen Prüffrist schieben den Beginn der Verjährung nach hinten. Ist die ÖNorm B 2110 anzuwenden, muss unbedingt zusätzlich auf den Schlussrechnungsvorbehalt geachtet werden. Die einzige Möglichkeit, die Verjährung und damit den Verlust des Anspruches zu verhindern, ist eine rechtzeitige Klage.

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