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Gaar, Christoph: Schlusszahlungsvorbehalt auch bei keiner Zahlung?

Österreichische Bauzeitung 03/2021

19. Februar 2021

Was ist, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung überhaupt nicht bezahlt, sondern selbst Gegenforderungen behauptet – und welche Fristen gelten?


Lediglich ein tatsächlicher Zahlungsakt löst die dreimonatige Frist zur Erhebung eines Schlusszahlungsvorbehalts im Sinne des Pkt. 8.4.2 ÖNorm B 2110 aus. Die Rechtsprechung hat richtigerweise klargestellt, wenn der AG die gelegte Schlussrechnung vollständig kürzt und seinerseits Gegenforderung geltend macht, der AN keinen schriftlichen und begründeten Schlussrechnungsvorbehalt erheben muss. In der Praxis empfiehlt es sich oft, trotzdem einen Schlusszahlungsvorbehalt zu erheben. Gerade wenn man befürchtet, dass das Bauvorhaben vor Gericht enden könnte, kann man so einem möglichen Verjährungseinwand zuvorkommen.

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