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Gaar, Christoph: Irrtum: Pflicht zur umfassenden Aufklärung vor Vertragsabschluss?

Österreichische Bauzeitung 02/2020

31. Januar 2020

Es passiert häufig, dass die Vorstellung über oder die Erwartungshaltung für ein Geschäft von der Wirklichkeit abweicht. Es stellt sich die Frage, in welchem Umfang diese “Irrtümer” aufgeklärt werden müssen.


Der Umfang der (vorvertraglichen) Aufklärungspflicht ist stets einzelfallbezogen zu beurteilen. Eine Aufklärungspflicht besteht jedoch immer dann, wenn der Vertragspartner nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten darf; sprich wenn der Zweck des Vertrages gefährdet wäre oder ein Schaden drohen würde. Eine irrtumsrechtliche Anfechtung ist jedoch nicht möglich, wenn diese eine vertraglich vereinbarte Bestimmung betrifft. Die Begründung des OGH dafür ist einfach. Der Vertragspartner hätte spätestens bei Durchsicht des Vertrages den Irrtum erkennen können.

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