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Gaar, Christoph: Gründung und Auflösung einer Arge

Österreichische Bauzeitung 20/2017

20. Oktober 2017

In der Bauwirtschaft kommt es häufig vor, dass sich zwei oder mehrere Unternehmen zu Arbeitsgemeinschaften (Arge) mit dem Zweck zusammenschließen, Bauaufträge bestimmter Art oder aber auch nur ein bestimmtes Projekt gemeinsam durchzuführen.


Die Verbindung mehrerer Personen zu einem gemeinschaftlichen Zweck begründet regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). Bei der Arge handelt es sich daher in der Regel um eine GesbR in der Form einer sogenannten Gelegenheitsgesellschaft, auf die die ABGB-Bestimmungen zur GesbR Anwendung finden. Für die Gesellschafter einer Arge, aber auch deren Vertragspartner kann vor allem die Frage der (Neu-) Gründung und Auflösung einer Arge – insbesondere in Hinblick auf Vertretungshandlungen im Namen der Gesellschaft – relevant sein.

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