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Gaar, Christoph: Fürsorgepflicht und ihre Grenzen

Österreichische Bauzeitung 23/2017

1. Dezember 2017

Wann trifft auch den Generalunternehmer gegenüber seinen Subunternehmern und deren Mitarbeitern die Fürsorgepflicht?


Bauherrn und Generalunternehmer trifft als unabdingbare vertragliche Nebenleistungspflicht eine umfassende Fürsorgepflicht zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum ihrer Auftragnehmer und deren Leuten. Die Fürsorgepflicht greift aber dort nicht, wo sich der Fachkun­dige in offensichtliche Gefahr begibt, anstatt sie zu beheben oder für ihre Beseitigung zu sorgen. Diese Offensichtlichkeit ist eine Frage des Einzelfalls. Die Haftung des Bauherrn und des Generalunternehmers scheidet dann aus, wenn sich ein Risiko realisiert, das außerhalb der jeweils beeinflussbaren Sphäre liegt. Zudem hat der Generalunterneh­mer grundsätzlich nur für jenen Bereich Fürsorgepflichten, der den ihm übertragenen Tätigkeitsbereich betrifft. Sie erstreckt sich aber nicht auf Bauteile, die von den Leistungen des Generalunternehmers im jeweiligen Leistungszeitraum gar nicht betroffen waren.

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