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Gaar, Christoph: Der Rücktritt vom Werkvertrag

Österreichische Bauzeitung 21/2018

5. November 2018

Im Vertragsrecht gilt „pacta sunt servanda“, Verträge sind einzuhalten! Trotzdem schwebt oft ein Vertragsrücktritt wie das Damoklesschwert über einem Bauprojekt.


Der Vertragsrücktritt ist vor allem dann interessant, wenn die Gesamtleistung noch nicht erbracht wurde. Sollte das Bauwerk hingegen bereits weitgehend errichtet worden sein, führt ein Rücktritt vom Vertrag zu einem unbefriedigenden Ergebnis: Im Zuge der Rückabwicklung wäre vom Auftragnehmer nämlich die Wiederherstellung des vorigen Zustands und somit der Abriss zu verlangen. Der Auftragnehmer hätte seinerseits den bereits entrichteten Werklohn zurückzuzahlen. In diesem Fall wäre ein Teilrücktritt wohl sinnvoller. Ein solcher ist unter der Voraussetzung einer teilbaren Gesamtleistung möglich.

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