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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 6|2021

EuGH: nemo-tenetur-Grundsatz gilt auch in der Marktmissbrauchsverordnung

9. September 2021

Der EuGH beschäftigte sich in der Rechtssache C-481/19 jüngst wieder einmal mit der Marktmissbrauchsverordnung (MAR). Zugrunde lag dem Vorabentscheidungsverfahren folgender Sachverhalt: Die italienische Aufsichtsbehörde CONSOB verhängte gegen einen Beschuldigten wegen Insidergeschäften und der unrechtmäßigen Weitergabe von Insiderinformationen Geldstrafen iHv gesamt EUR 300.000. Darüber hinaus bestrafte sie ihn mit weiteren EUR 50.000, weil er den Zeitpunkt der Anhörung, zu der er in seiner Eigenschaft als über den Sachverhalt informierte Person geladen worden war, mehrmals verschoben habe und sich, als er dort erschienen sei, geweigert habe, die ihm gestellten Fragen zu beantworten.

Nachdem der Beschuldigte Rechtsmittel dagegen erhob, beschloss der italienische Verfassungsgerichtshof das Verfahren auszusetzen und dem EUGH u.a. folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist „Art. 30 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 596/2014 dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten gestatten, denjenigen nicht mit einer Sanktion zu belegen, der sich weigert, auf Fragen der zuständigen Behörde zu antworten, aus denen sich seine Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen „strafrechtlicher“ Natur bewehrte Zuwiderhandlung ergeben kann?“ Anders gefragt: Gibt es ein Recht zu schweigen für Personen in sie betreffenden Ermittlungen wegen Insidergeschäften?

Nunmehr könnte man sich unbedarft fragen, warum dieser allgemeine und grundrechtlich abgesicherte Grundsatz hier nicht gelten soll? Hintergrund ist der bereits zitierte Art 30 Abs 1 lit b) MAR, der wörtlich lautet wie folgt: „Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen und unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 23 übertragen die Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalem Recht den zuständigen Behörden die Befugnis, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen in Bezug auf mindestens die folgenden Verstöße zu ergreifen: [..] Verweigerung der Zusammenarbeit mit einer Ermittlung oder einer Prüfung oder einer in Artikel 23 Absatz 2 genannten Anfrage.“ Somit besteht hier im Rahmen der MAR eine „Kooperationspflicht“ bei Ermittlungen, die mit dem Grundsatz „Nemo tenetur se ipsum accusare (kurz nemo-tenetur-Grundsatz) in einem gewissen Widerspruch steht.

Der EuGH meint zu diesem Widerspruch, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass es der zuständigen Behörde aufgrund des durch die Art 47 und 48 der Charta garantierten Rechts zu schweigen, verwehrt ist, gegen eine natürliche Person wegen deren Weigerung, dieser Behörde Antworten zu geben, aus denen sich ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben könnte, Sanktionen zu verhängen.

Im Ergebnis dürfen die nationalen Aufsichtsbehörden also keine Sanktionen gegen eine natürliche Person verhängen, die sich in einem Ermittlungsverfahren wegen (behaupteter) MAR-Verstöße weigert, der Behörde Antworten zu geben, die sie selbst belasten würden. Der nemo-tenetur-Grundsatz gilt also auch im Bereich der MAR; und zwar trotz Art 30 Abs 1 lit b) MAR.

Dr. Sebastian Sieder

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