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Erbrechtsreform Teil 3 - Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Familie des Erblassers

28. Januar 2016

Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am 1.1.2017 in Kraft, wobei die neuen Regelungen grundsätzlich nur bei Todesfällen ab diesem Zeitpunkt anzuwenden sind. Bereits errichtete letztwillige Verfügungen bleiben – trotz Änderung der Formvorschriften – gültig.

Mit dem ErbRÄG 2015 sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die erbrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, die großteils aus dem Jahr 1811 stammen, nicht nur sprachlich, sondern auch in ihren Regelungsinhalten an die geänderten Bedürfnisse des 21. Jahrhunderts angepasst werden. Erben geht alle an. Die Erbrechtsreform betrifft verschiedene Anspruchsgruppen: den Erblasser, dessen Familie, dessen Unternehmen (falls vorhanden), die Erben und die Pflichtteilsberechtigten.

Die folgende Darstellung soll einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Erbrechts aus der Sicht der Familie des Erblassers bieten:

  1. Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen

  2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners 

  3. Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten 

  4. Vorausvermächtnis des Lebensgefährten 

  5. Vermuteter Widerruf letztwilliger Verfügungen 

  6. Gesetzliches Pflegevermächtnis 

  7. Erweiterung der Enterbungsgründe 

  8. Erweiterung der Pflichtteilsminderungsgründe 



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9. Fazit

Die Erbrechtsreform 2015 bringt für die Familie des Erblassers zahlreiche positive Änderungen. Hiezu gehören insbesondere die Abgeltung von Pflegeleistungen naher Angehöriger. Auch die Rechte des Ehegatten, eingetragenen Partner und Lebensgefährten werden gestärkt. Auf diese Weise soll aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden.

DDR. KATHARINA MÜLLER, TEP
DR. MARTIN MELZER, LL.M., TEP

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