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Newsletter Kapitalmarktrecht Issue 8|2016

Drakonische Verwaltungsstrafen wackeln

15. Dezember 2016

Im Kapitalmarktrecht wurden die Strafrahmen in den letzten Jahren auf ein atemberaubendes Niveau angehoben. Wie mehrfach berichtet, sind für Themen wie Verletzungen der Ad hoc-Publizität, Insiderhandel, Marktmanipulation und Verletzungen der Beteiligungspublizität Millionenstrafen vorgesehen, wobei die Unternehmen drohenden Höchststrafen sogar vom jährlichen Gesamtnettoumsatz (Konzernumsatz!) im abgelaufenen Jahr berechnet werden können.  

Ähnliche Verwaltungsstrafbestimmungen findet man auch im Bankwesengesetz (BWG). § 99d BWG etwa sieht für zahlreiche BWG-Verstöße Verwaltungsstrafen für Banken von bis zu 10% des jährlichen Gesamtnettoumsatzes vor. Basierend darauf wurde die Meinl Bank von der FMA wegen behaupteter Verstöße gegen Geldwäschepräventionsbestimmungen zu einer Geldstrafe von fast einer Million Euro verdonnert. Das Bundesverwaltungsgericht als Berufungsinstanz hält § 99d BWG jedoch für verfassungswidrig und hat daher kürzlich den Verfassungsgerichtshof angerufen. Für nächstes Jahr ist hier eine richtungsweisende Entscheidung zu erwarten.  

Ich habe wie viele andere Autoren in der Vergangenheit mehrfach betont, dass das Verhängen von derartigen Sanktionen in einem Verwaltungsstrafverfahren zumindest in der derzeitigen Ausgestaltung nicht verfassungskonform ist. Es war nur eine Frage der Zeit, bis das Thema beim Verfassungsgerichtshof landet. Sollte der wackelnde § 99d BWG fallen, wären mE großflächige gesetzgeberische Reparaturen im bank- und kapitalmarktrechtlichen Sanktionenregime geboten.

Gernot Wilfling

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