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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 5|2021

Die neue Restrukturierungsordnung – eine Alternative zur Insolvenz

1. Juli 2021

Die Wahrscheinlichkeit der Sanierung eines Unternehmens ist am höchsten, wenn sie früh genug in Anspruch genommen wird. Mit 17. Juli 2021 soll es für alle Unternehmen (mit Ausnahme des Finanzsektors) einschließlich KMUs noch vor der Insolvenz möglich sein, ein Restrukturierungsverfahren zu eröffnen. In Umsetzung der Restrukturierungs- und Insolvenz-RL (EU) 2017/1132 wurde mit der Restrukturierungsordnung ein neues Gesetz geschaffen, welches einem Verfahren zur präventiven Restrukturierung von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten dient. Die Restrukturierungsordnung zielt auf eine EU-weite Vereinheitlichung der Restrukturierungsmaßnahmen ab.

Ein Restrukturierungsverfahren kann dann eröffnet werden, wenn bereits eine „wahrscheinliche Insolvenz“ vorliegt Diese ist mit bereits bekannten Größen aus der Insolvenzordnung definiert: (i) drohende Zahlungsunfähigkeit, die sich im Liquiditätsplan in den nächsten 12 Monaten abzeichnet, und (ii) die Eigenmittelquote sinkt unter 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer beträgt mehr als 15 Jahre.

Österreich hat sich bei der Umsetzung der Restrukturierungs- und Insolvenz-RL für das Antragsprinzip entschieden – ähnlich wie beim Sanierungsverfahren: Der Schuldner kann einen Antrag auf Restrukturierung stellen. Grundsätzlich behält der Schuldner in Form der Eigenverwaltung die Kontrolle über sein Vermögen und den Betrieb seines Unternehmens. Die Kontrolle kann vom Gericht durch die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten eingeschränkt werden.

Die ReO weist viele Parallelen zur IO auf; es gibt aber einige doch wesentliche Unterschiede. Gläubigerschutzverbände haben keine Rolle in der Restrukturierungsordnung, außer sie werden vom Schuldner beigezogen. Das Verfahren wird zudem nur auf Antrag des Schuldners öffentlich bekannt gemacht. Die Nichtveröffentlichung ist einerseits ein Vorteil, birgt aber andererseits auch den Nachteil, dass nur ein veröffentlichtes Verfahren im Rahmen der europäischen Insolvenzverordnung anerkannt wird. Die Wirkung bei Nichtveröffentlichung des Verfahrens ist somit auf Österreich beschränkt. Grundsätzlich ist das Aufstellen eines Restrukturierungsplans vorgesehen, der formell dem Sanierungsplanantrag nachgebildet ist. Bei Antragsstellung kann aber auch nur ein grobes Konzept vorgelegt werden. Diesfalls wird dem Schuldner ein Restrukturierungsbeauftragter zur Seite gestellt und das Verfahren wird dadurch eventuell länger.

Speziell am Restrukturierungsverfahren ist, dass man nicht alle Gläubiger einbeziehen muss. Die Restrukturierungsordnung unterscheidet also zwischen den betroffenen Gläubigern (welche vom Restrukturierungsplan umfasst sind) und jenen, die nicht betroffen sind. Der Schuldner wählt die Gläubiger im Restrukturierungsverfahren selbst aus. Bei der Auswahl hat er allerdings sachliche Gesichtspunkte walten zu lassen. Ein willkürlicher Ausschluss von Gläubigern ist daher auch im Restrukturierungsverfahren nicht erlaubt. Die Gläubiger werden sodann in Klassen unterteilt. In jene der besicherten und unbesicherten Gläubiger, der Anleihegläubiger, schutzbedürftiger und nachrangiger Gläubiger. KMUs sind von der Pflicht zur Bildung der Gläubigerklassen ausgenommen, können dies aber freiwillig tun. Die Gläubigerklassen müssen dem Restrukturierungsplan zustimmen. Erforderlich ist eine Kopf und Forderungsmehrheit von 75% in jeder Klasse. Wird in gewissen Klassen diese Zustimmung verweigert, kann das Gericht auf Antrag des Schuldners in einem sog Cram-down-Verfahren den Plan trotzdem zulassen. Diesfalls ist die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten auf jeden Fall erforderlich.

Im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens gibt es keine Vertragsauflösung und keine Prozesssperren. Damit ein Restrukturierungsplan nicht durch diverse Gläubiger willkürlich vereitelt wird, steht dem Schuldner auf Antrag eine Vollstreckungssperre zur Verfügung. Während eines Zeitraums von drei bis sechs Monaten, darf keine Exekution geführt werden, kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden, weiters gilt eine Insolvenzsperre für Überschuldung und Gläubiger können ihre Forderungen nicht fällig stellen, abändern oder auflösen.

Das Gericht hat die Sperre auf bestimmte Gläubiger oder Gläubigerklassen zu beschränken. Die (beschränkte) Sperre gilt nur für Gläubiger, die über die Vollstreckungssperre in Kenntnis gesetzt wurden und wirkt ab Zustellung an diese.

Unter gewissen Voraussetzungen kann das Gericht von der Vollstreckungssperre absehen. Immer dann, wenn diese nicht erforderlich oder der Verhandlung über den Restrukturierungsplan nicht dienlich ist bzw auch dann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Eine Verlängerung der drei bis sechs Monatsfrist ist dann möglich, wenn die Verhandlung über den Restrukturierungsplan in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann oder wenn der Restrukturierungsplan schon abgeschlossen ist, die Bewilligung des Gerichts aber noch fehlt.

Auf Antrag des Schuldners besteht zudem die Möglichkeit eines vereinfachten Restrukturierungsverfahrens. Im diesem vereinfachten Verfahren dürfen nur Finanzgläubiger betroffen sein und mindestens 75% von ihnen müssen in der jeweiligen Gläubigerklasse dem Restrukturierungsplan zugestimmt haben. Der Begriff Finanzgläubiger ist weiter zu sehen als nur Forderungen von Kredit- und Leasinginstituten, sondern umfasst sämtliche Forderungen mit Finanzierungscharakter, also typischerweise zinstragende Forderungen, Forderungen aus Anleihen und anderen vergleichbaren Instrumenten, ebenso zB Darlehen von institutionellen Fonds, Privatpersonen oder Forderungen von Lieferanten mit untypisch langen Laufzeiten (mehr als 180 Tage), welche eindeutig Finanzierungscharakter aufweisen. Auch nachrangige Gläubiger können Finanzgläubiger sein, insbesondere Gläubiger aus dem Gesellschafterkreis nach dem EKEG. Nach Einvernahme der betroffenen Gläubiger hat das Gericht über die Bestätigung des Restrukturierungsplans zu entscheiden (ohne Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens).

Geplant ist, dass die Restrukturierungsordnung neben das URG (das in der Praxis in Wahrheit nicht in Anspruch genommen wird) treten soll anstatt es zu ersetzen. Die Restrukturierungsordnung gibt dem Schuldner ein Instrument an die Hand um eine mögliche Insolvenz zu vermeiden und so nicht nur den Bestand des Unternehmens sondern auch der Arbeitsplätze zu sichern.

Mag. Valentina Treichl, BA

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