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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 7|2017

Die neue Mitarbeiterbeteiligungsstiftung

17. Oktober 2017

Am 29.06.2017 wurde das Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 beschlossen, mit dem eine neue Form der betrieblichen Privatstiftung eingeführt wird. Mit dem Gesetz sollen die Rahmenbedingungen für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien an Arbeitnehmer und deren Angehörige flexibilisiert werden. Die Bestimmungen treten mit 01.01.2018 in Kraft.

Der Zweck der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung ist insbesondere die Stärkung des Kernaktionärs (der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung), die Sicherung von Arbeitsplätzen und des Standorts. Die Aktien für die Mitarbeiter werden in der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung treuhändig verwaltet und verwahrt.

Die Stimmrechtsausübung wird einheitlich ausgeübt um die Stellung zu stärken. Die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung darf Aktien im Ausmaß von max. 10% der Stimmrechte am Unternehmen vorübergehend halten. Die Beteiligungsertragsbefreiung bei der Privatstiftung ist anwendbar.

Vorteile der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung

  • Steuerbegünstigung für Mitarbeiter

Begünstigte der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung können alle Mitarbeiter des Unternehmens oder bestimmte Gruppen von Mitarbeitern sein, oder auch deren Angehörige. Eine betriebsbezogene sachliche Begründung der Gruppenbildung ist erforderlich. Vorteilhaft ist insbesondere die steuer- und sozialversicherungsfreie Abgabe von Aktien an Arbeitergesellschaften bis zu einem Betrag von EUR 4.500 jährlich pro Dienstverhältnis (zusätzlich zur bestehenden Begünstigung des § 3 Abs 1 Z 15 lit b) EStG in Höhe von EUR 3.000/Mitarbeiter/Jahr anwendbar!). Die Aktien müssen in der treuhändigen Verwahrung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses verbleiben, ansonsten ist der Vorteil steuerpflichtig. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses soll die Zuteilung der Aktien ebenfalls steuerneutral möglich sein. Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung der Aktien durch die Stiftung ist für den Begünstigten ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei.

  • Steuerbegünstigte Zuwendungen

Stifter sind sogenannte „Arbeitergesellschaften“, also die Gesellschaft, bei der der Mitarbeiter beschäftigt ist, verbundene Konzerngesellschaften, gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen oder in einem Haftungsverbund befindliche Unternehmen. Auch die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung selbst kann Aktien unentgeltlich oder verbilligt abgeben, die Befreiung betrifft auch diese Vorgänge. Die Mitarbeiterstiftung darf nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung nur folgenden Zwecken dienen: der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Mitarbeiter, der treuhändigen Verwaltung dieser Aktien, dem vorübergehenden Halten von max. 10% der Stimmrechte sowie der einheitlichen Stimmrechtsabgabe. Werden der Stiftung Aktien oder Wirtschaftsgüter durch das Unternehmen zugewendet, fällt keine Stiftungseingangssteuer an, außerdem sind die Zuwendungen zur Abdeckung verschiedener Aufwendungen der Stiftung von der Körperschaftsteuer befreit. Die zugewendeten Aktien sind beim Unternehmen in der Regel als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Verena Watzlik
ARTUS Steuerberatung Wirtschaftsprüfung

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