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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 4|2019

Die Marktmissbrauchsverordnung auf dem Prüfstand

11. Juni 2019

Gemäß Art 38 Marktmissbrauchsverordnung (MAR) hat die Kommission dem Europäischen Parlament bis 3. Juli 2019, also drei Jahre nach Anwendbarkeit der MAR, darüber zu berichten, ob eine Überarbeitung der MAR erforderlich ist. Hierzu hat die Kommission die ESMA kürzlich in einem umfassenden formal request um Rat gebeten. Dabei sticht ins Auge, dass die Kommission unter anderem Aussagen der ESMA zu ganz zentralen Themen wie den Begriff „Insiderinformation“, die Brauchbarkeit von Insiderlisten, die Directors‘ Dealings-Meldepflicht (hier mit Fokus auf Schwellenwerte und den Umgang mit Fonds) und die Reichweite des Handelsverbots anfragt.

Besonders interessiert sich die Kommission auch für den Mechanismus zum Aufschub von Insiderinformation. Hier stellt sie im kürzlich der ESMA erteilten Mandat fest, dass in manchen Mitgliedstaaten der Aufschub in gestreckten Sachverhalten eher die Regel, in anderen Mitgliedstaaten eher die Ausnahme ist. Das deutet freilich auf eine unterschiedliche Interpretation des Begriffs der „Insiderinformation“ selbst hin. Unserer eigenen Wahrnehmung nach gibt es in Österreich übrigens bislang sogar innerhalb unseres kleinen Landes noch deutliche Unterschiede was die Nutzung der Aufschubmöglichkeit betrifft.

Jedenfalls darf man mit Spannung erwarten, was die ESMA – die zu diesem Zweck noch umfassende Konsultationen durchführen wird –letztlich berichten wird (Deadline hierfür ist übrigens der 31.12.2019). Davon wird nämlich abhängen, ob es in weiterer Folge zu umfangreichen Änderungen der MAR kommt. Dass es die eine oder andere Nachschärfung geben wird, halte ich für sehr wahrscheinlich.

Mag. Gernot Wilfling

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