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Newsletter Kapitalmarktrecht Issue 5|2016

Deswegen sind qualifizierte Nachrangdarlehen doch zulässig

15. September 2016

Im Newsletter Issue 4|2016 haben wir berichtet, dass Nachrangdarlehen zuletzt (zivilrechtlich) unter Beschuss geraten sind. Wie gesagt hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die qualifizierte Nachrangklausel im Fall von fixverzinslichen Nachrangdarlehen als gröblich benachteiligend (879 Abs 3 ABGB) qualifiziert. In einem kürzlich in der Zeitschrift für Finanzmarktrecht erschienen Beitrag begründen mein Co-Autor Universitätsassistent Michael Komuczky und ich ausführlich, wieso qualifizierte Nachrangdarlehen (entgegen der Ansicht des Gerichts) zulässig sind.


Die wesentlichen Argumente sind:

  • Die qualifizierte Nachrangklausel definiert den Nachrangdarlehensvertrag entscheidend und ist für ihn geradezu wesensstiftend. Sie macht den Vertrag erst zu dem, was er ist.
  • Die qualifizierte Nachrangklausel legt fest, wann Zahlungen unter den Nachrangdarlehen erfolgen dürfen (oder eben nicht) und gehört damit zu den Hauptleistungspflichten. § 879 Abs 3 ABGB, auf den sich das LG ZRS Graz stützt, ist daher überhaupt nicht anwendbar. Im Übrigen ist die Klausel auch nicht gröblich benachteiligend.
  • Der qualifizierte Nachrang ist gesetzlich anerkannt und etwa in § 67 Abs 3 IO zu finden. Außerdem nennt das erst ein Jahr alte Alternativfinanzierungsgesetz qualifizierte Nachrangdarlehen ausdrücklich als eines von wenigen unter ihm zulässigen alternativen Finanzinstrumenten. Das kann nur bedeuten, dass sie der Gesetzgeber grundsätzlich für zulässig erachtet.
  • Der Zusatz in § 2 Z 2 letzter Satz AltFG, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln unberührt bleiben, kann nur bedeuten, dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme der qualifizierten Nachrangdarlehen ins AltFG nicht im Einzelfall besonders intransparente Konstruktionen legitimieren wollte. Die ihm bei Einführung des AltFG bekannten, typischen Vertragskonstruktionen muss er dagegen als zulässig anerkennen, sonst hätte der Gesetzgeber qualifizierte Nachrangdarlehen nicht gesetzlich verankert.

Die Entscheidung des LG ZRS Graz wird durch die Instanzen wandern und man darf mit Spannung die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz und in letzter Instanz wohl des Obersten Gerichtshofs erwarten. Bis auf weiteres ist bei tief nachrangigen Finanzinstrumenten mit Fixverzinsung jedenfalls Vorsicht geboten. 

Mag. Gernot Wilfling

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