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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 4|2022

Das „ewige“ Rücktrittsrecht im Kapitalmarktrecht

30. Mai 2022

Im Zuge der Stärkung des Verbraucherschutzes rücken im europäischen Recht, und damit auch in Österreich, Widerrufsrechte immer mehr in den Fokus der Aufmerksamkeit. Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers, so die Meinung der Gerichtshöfe, fördert die Einhaltung kapitalmarktrechtlicher Pflichten. Erst unlängst beschäftigten sich der OGH (6 Ob 220/20a) und der Verfassungsgerichtshof (G 130/2021) mit dem „ewigen“ Rücktrittsrecht des Kapitalmarktgesetzes in seiner alten Fassung (idente Bestimmungen finden sich auch im KMG 2019). Letztere Entscheidung soll hier kurz beleuchtet werden.

Nach der der Entscheidung des VfGH zugrunde liegenden Bestimmung des KMG ist dem Anleger der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu bestätigen. Wird eine solche Bestätigung mit den wesentlichen Merkmalen der Veranlagung nicht an den Anleger ausgestellt, resultiert dies – etwas vereinfacht gesagt – in einem „ewigen“ Rücktrittsrecht von der Veranlagung. Der VfGH, der bekanntlich nur für Verfassungswidrigkeiten kompetent ist, sieht hier weder Bedenken im Hinblick auf das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums noch unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes.

Im Anlassfall erklärten die Anleger gegenüber einer Treuhänderin für eine Veranlagung den Rücktritt, weil in der Anlegerbestätigung das Datum der Prospektveröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung fehlte. Nach Ansicht des VfGH liegt es am Vertragspartner des Anlegers, sich zu vergewissern, dass die Veranlagung alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Anlegerbestätigung korrekt ist. Der Gesetzgeber sieht bei der Immobilienveranlagung ein erhöhtes Informations- und Schutzinteresse. Der VfGH sprach aus, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes und bei Berücksichtigung des öffentlichen Interesses des Verbraucherschutzes frei steht, im Falle der gesetzwidrigen Nicht-Erteilung bestimmter Informationen auch ein zeitlich unbefristetes Rücktrittsrecht vorzusehen.

Emittenten sollten sich im Fall des Angebots von Veranlagungen in Immobilien also vergewissern, dass die Veranlagung sämtliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt und die Anlegerbestätigung nicht nur ausgestellt wird, sondern überdies alle wesentlichen Punkte vollständig und richtig enthält.

Mag. Valentina Pröll, BA

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