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Newsletter Kapitalmarktrecht Issue 5|2016

Darstellung von Insiderinformationen auf Websites

15. September 2016

Jedes Unternehmen, das zur Veröffentlichung von Insiderinformationen verpflichtet ist, muss diese auch auf ihrer Website darstellen. Seit 3. Juli 2016 gibt es hierfür genaue Anforderungen. Die Veröffentlichung auf der Website darf zunächst nicht vor der Veröffentlichung über die Medien erfolgen, ist aber unverzüglich danach zu veranlassen. Außerdem bestehen genaue Anforderungen an die Website bzw die Darstellung auf derselben:

  • die auf der Website angezeigten Insiderinformationen müssen für die Nutzer diskriminierungsfrei und unentgeltlich zugänglich sein;
  • die Nutzer der Website müssen die Insiderinformationen in einem leicht auffindbaren Abschnitt der Website ausfindig machen können (etwa in einem eigenen Abschnitt im Investors Relations-Bereich der Website);
  • die offengelegten Insiderinformationen müssen eindeutige Angaben zu Datum und Uhrzeit der Bekanntgabe enthalten und chronologisch aufgelistet sein.

Jede Insiderinformation muss zudem für mindestens fünf Jahre auf der Website zugänglich sein.

Mag. Mathias Ilg, MSc

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