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Newsletter Kapitalmarktrecht Issue 8|2020

Crowdfunding wird europäisch: Die Verordnung über Schwarmfinanzierungsdienstleister

5. November 2020

Seit Kurzem ist die neue Europäische Crowdfunding-VO in Kraft. Ab 10. November 2021 wird es Crowdfunding-Plattformen basierend auf diesem Rechtsakt möglich sein, Crowdfunding mit bestimmten definierten Instrumenten unionsweit (einigermaßen) unkompliziert anzubieten.

Voraussetzung ist zunächst eine aufsichtsbehördliche Zulassung, die in Österreich von der FMA erteilt werden wird. Der Konzessionierungsprozess erinnert ein bisschen an die Zulassung als Wertpapierfirma (wenn auch im Detail weniger komplex). Neben Geschäftsplänen und internen Papieren zur Vorkehrung gegen bestimmte Risiken (unter anderem Interessenkonflikt-Policy) ist etwa auch vorgesehen, dass die Geschäftsleiter „fit & proper“ sein müssen, was neben persönlicher Zuverlässigkeit und fachlicher Qualifikation auch ein Mindestmaß an einschlägiger Erfahrung erfordern wird.

Das überrascht freilich nicht: Rechtsträger mit einer Konzession als europäischer Schwarmfinanzdienstleister werden nämlich Dienstleistungen betreffend übertragbare Wertpapiere erbringen dürfen, die normalerweise Wertpapierfirmen (oder in Österreich zum Teil sogar Banken) vorbehalten sind. Konkret sind die Annahme und Übermittlung von Aufträgen und die Platzierung von Wertpapieren ohne feste Übernahmeverpflichtung zulässig, was Crowdfunding-Plattformen ganz neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet. Vor allem Letzteres ist aber natürlich auch sehr risikobehaftet.

Der Kreis an Instrumenten, die für „europäisches Crowdfunding“ in Frage kommen, ist limitiert: Die Verordnung gilt für übertragbare Wertpapiere im Sinne der MiFID II (Aktien, Anleihen, verbriefte Genussscheine etc), Kreditvermittlung und sonstige „für Schwarmfinanzierung zugelassene Instrumente“. Letzteres meint Anteile an GmbHs, die keinen Beschränkungen unterliegen, durch die eine Übertragung der Anteile effektiv verhindert würde. Österreichische GmbH-Anteile werden daher nicht umfasst sein. Wie die Lage hinsichtlich Anteilen an der neu geplanten „österreichischen Limited“ sein wird, ist derzeit nicht einschätzbar, weil von deren (bislang nicht bekannten) genauen Ausgestaltung abhängig. Die derzeit in Österreich gebräuchlichen qualifizierten (zT partiarischen) Nachrangdarlehen werden von der Verordnung nicht umfasst sein. Sie können aber weiterhin nach den jeweiligen nationalen Regimen angeboten werden.

Das Angebotsvolumen ist auf EUR 5 Millionen pro Projekt (über einen zwölf-Monats-Zeitraum) begrenzt, also im Vergleich zu den EUR 2 Millionen nach dem inländischen Alternativfinanzierungsgesetz viel höher. Es bestehen über die Begrenzung des Gesamtangebotsvolumens hinaus zahlreiche (weitere) Bestimmungen zum Anlegerschutz (Geeignetheitstest etc), die in diesem Rahmen nicht ausführlich wiedergegeben werden können.

Größter Vorteil einer Konzessionierung als europäischer Schwarmdienstleister ist sicher, dass man Projekte auf Basis eines einzigen sogenannten „Anlagebasisinformationsblatts“ unionsweit anbieten kann (hinsichtlich der Sprachregelung ist noch nicht alles restlos klar, ich erwarte aber, dass ein englisches Informationsblatt ausreichen wird und Übersetzungen nicht erforderlich sein werden). Das Anlagebasisinformationsblatt erinnert rein von der Bezeichnung her an das Informationsblatt im österreichischen Alternativfinanzierungsgesetz. Inhaltlich geht es aber deutlich darüber hinaus. Insbesondere ist auch die Aufnahme von Risikofaktoren gefordert: „Darlegung der Hauptrisiken“ in Zusammenhang mit dem Projekt, dem Projektträger, dessen Sektor und den angebotenen Finanzinstrumenten. Nachdem die Verordnung selbst eine Höchstzahl von sechs Seiten für das gesamte Anlagebasisinformationsblatt vorschreibt, wird man „Hauptrisiken“ aber meines Erachtens so interpretieren müssen, dass bei der Offenlegung der Risikofaktoren mit Augenmaß vorzugehen ist und (im Gegensatz zu Kapitalmarktprospekten) eine äußerst kompakte Beschreibung der zentralsten Risiken ausreichend ist. Um das zuverlässig machen zu können, wird man sich mit den Risiken aber freilich fundiert auseinandersetzen müssen. Details sind hier im Übrigen noch unklar, weil Gegenstand von noch nicht vorliegenden Level-II-Rechtsakten.

Das Anlageinformationsblatt (welches im Übrigen auch ein sonst allenfalls erforderliches Basisinformationsblatt nach PRIIP-VO ersetzt) ist nicht von der FMA zu prüfen. Allerdings hat eine Prüfung durch die Plattform zu erfolgen. Selbstredend muss es vollständig sein, die Verordnung verlangt zudem „faire, klare und nicht irreführende“ Darstellungen. Sowohl bei der Erstellung durch den Projektträger, als auch bei der Prüfung durch die Plattform ist äußerste Sorgfalt geboten: Mangelhafte Anlageinformationsblätter werden sowohl für den Projektträger, als auch für die Plattform potenziell Haftungsthemen eröffnen und je nach Ausgestaltung des Angebots geeignet sein, den einen oder die andere einer Irrtumsanfechtung durch geschädigte Anleger auszusetzen.

Interessant finde ich auch die Regelungen in der Verordnung zum „Forum“ als „Sekundärmarkt“ für über eine Plattform angebotene Crowdfunding-Instrumente. Dabei handelt es sich nach Vorstellung des europäischen Gesetzgebers wohl um eine Art virtuelles schwarzes Brett, welches von der Plattform eingerichtet werden kann, aber nicht muss. Es ist nämlich laut Verordnung insbesondere darauf zu achten, dass es nicht direkt über das Forum zu Vertragsabschlüssen durch ein internes Zusammenführungssystem kommt. Damit ist eine Abgrenzung zu den multilateralen und organisierten Handelssystemen nach MiFID II beabsichtigt, die für übertragbare Wertpapiere auch weiterhin nur durch entsprechend konzessionierte Rechtsträger betrieben werden dürfen. Im Ergebnis bringt die Verordnung hier also gerade keine Erleichterung, sondern eine Erschwerung für Plattformen: Die Bestimmung zum Forum enthält nämlich Vorgaben zur Informationsbereitstellung, welche für die Plattformen zusätzliche Pflichten bringen. Ich bezweifle, dass davon viele Plattformbetreiber Gebrauch machen werden. Gerade für übertragbare Wertpapiere bieten sich ja als Alternative durchaus auch multilaterale Handelssysteme von etablierten Börsebetreibern (etwa das Vienna MTF) an (wobei dann vom Rechtsträger natürlich die Vorgaben der EU-Marktmissbrauchsverordnung zu beachten wären).

Insgesamt ist das neue Regelwerk meines Erachtens zu begrüßen, auch wenn man über das eine oder andere Detail sicher diskutieren kann. Manches ist zudem noch europäisch in Level-II-Rechtsakten und in einem nationalen Umsetzungsgesetz zu regeln. Nachdem zu beiden noch keine Entwürfe vorliegen ist derzeit auch noch Einiges unklar.

Mag. Gernot Wilfling

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