MP-Law-Logo weiß

Newsletter Corporate/M&A Issue 2|2020

COVID-19 II: Was ist jetzt bei einer GmbH zu beachten?

26. März 2020

Das derzeit kursierende COVID-19 stellt nicht nur gesundheitlich eine große Herausforderung dar, sondern führt auch in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu enormen Unsicherheiten und erhöhtem Handlungsbedarf. Gerade jetzt ist es wichtig, insbesondere um den Fortbestand der Unternehmen zu sichern, sämtliche zur Verfügung stehende Maßnahmen auszuschöpfen. In der Folge findet sich eine ausgewählte Darstellung von rechtlichen Aspekten, die es in der jetzigen Situation zu beachten gibt.

  1. Vorsicht bei der Gewinnausschüttung

    Durch COVID-19 haben bereits jetzt viele Unternehmen mit hohen Umsatzeinbußen zu kämpfen. In diesem Zusammenhang kann die Ausschüttungssperre des § 82 Abs 5 GmbHG eine erhebliche Rolle spielen. Demnach ist der Bilanzgewinn, sofern sich die Vermögenslage der Gesellschaft in der Zeit zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses erheblich und nicht bloß vorübergehend verschlechtert, von der Verteilung an die Gesellschafter ausgeschlossen und auf neue Rechnung vorzutragen.

    Die Geschäftsführer haben die Gesellschafter vor Beschlussfassung zur Gewinnverwendung von diesem Umstand zu unterrichten und eine dennoch beschlossene Gewinnausschüttung der Gesellschafter zu verweigern. Eine Verletzung der Ausschüttungssperre löst Schadenersatzansprüche, Rückerstattungsansprüche und Haftungsansprüche aus. Wurde der Jahresabschluss bereits festgestellt, hat auch außerhalb der Ausschüttungssperre des § 82 Abs 5 GmbHG eine Gewinnausschüttung zu unterbleiben, wenn sich nach dem Bilanzstichtag Verluste ergeben und die Gewinnausschüttung die Existenz der GmbH gefährden würde. Die Gesellschafter haften, bei vorsätzlicher Entnahme nach den Grundsätzen der Existenzvernichtungshaftung, für den daraus entstandenen Schaden. Es empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der Vermögenslage der GmbH vor Gewinnausschüttungen. 

  2. Insolvenzpflichten des Geschäftsführers

    Der Geschäftsführer einer GmbH ist bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft verpflichtet, ohne schuldhafte Verzögerung binnen 60 Tagen, ab Eintritt der Voraussetzungen, die Insolvenz anzumelden (§ 69 Abs 2 IO). Wurde die Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung jedoch durch eine Naturkatastrophe ausgelöst, verlängert sich diese Frist auf 120 Tage (§ 69 Abs 2a IO). Das Justizministerium hat bereits eine entsprechende Gesetzesänderung angekündigt, wonach die Frist von 120 Tagen auch während der Coronavirus-Pandemie gelten soll.

  3. Miete für einen geschlossenen Betrieb

    Zur Frage einer allenfalls möglichen Mietzinsbefreiung oder -minderung wegen COVID-19 verweisen wir auf den aktuellen Newsletter unserer Immobilienrechts-Partnerin Dr. Manuela Maurer-Kollenz (https://www.mplaw.at/publikation-details.html?id=1198).

  4. Vergütung des Verdienstentgangs

    Betriebsschließungen und Betretungsverbote lösen nur dann einen Entschädigungsanspruch des Unternehmens aus, wenn diese ausdrücklich nach dem Epidemiegesetz angeordnet wurden. Wird der Betrieb durch Anordnung einer Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 20 EpidemieG stillgelegt, hat der Unternehmer Anspruch auf den Verdienstentgang gegenüber dem Bund, welchen er bei sonstigem Verlust binnen 6 Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahme geltend machen muss. Kein Anspruch gebührt hingegen bei freiwilliger Betriebsschließung.

    § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz sieht vor, dass das Betreten von öffentlichen Orten durch eine entsprechende Verordnung untersagt werden kann. Mit Erlass der Verordnung BGBl II 98/2020 wurde die Anwendung des Epidemiegesetzes auf Betriebsschließungen ausgehebelt und Betriebsschließungen angeordnet.

    Im Unterschied zur Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz besteht bei der Schließung nach der VO BGBl IOI 98/2020 kein Anspruch auf den Verdienstentgang. Unter Umständen erhält der Unternehmer eine Zahlung aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds. Zu beachten ist, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz im Wesentlichen nur den Kundenverkehr regelt, und die Betretungsbeschränkung nicht die eigenen Dienstnehmer umfasst, sodass die Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz nicht vollständig verdrängt wird.

  5. Betriebsunterbrechungsversicherung

    Der vom COVID-19 verschuldete Einnahmenausfall könnte von einer Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt sein. Die von der Versicherung versicherten Gefahren lassen sich in Sachschäden, Personenschäden und sonstige Versicherungsgründe gliedern. Ob der jeweilige Einnahmenausfall der Unternehmen durch die Versicherung gedeckt ist, hängt von den Vertragsbestimmungen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages ab und ist im Einzelfall durch Durchsicht des Versicherungsvertrages zu eruieren.

  6. Steuerrechtliche Möglichkeiten

    Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass es aufgrund des Coronavirus zu Liquiditätsengpässen gekommen ist, besteht die Möglichkeit die Herabsetzung der Einkommens- und Körperschaftsteuervorauszahlungen oder die Festsetzung mit Null Euro zu beantragen. Darüber hinaus kommt die gänzliche oder teilweise Nichtfestsetzung der Einkommens- oder Körperschaftsteuer in Betracht.

    Zusätzlich kann eine Stundung bzw Ratenzahlung, sowie das Absehen von Säumniszinsen und Säumniszuschlägen beantragt werden.

  7. Pflichten gegenüber Geschäftspartnern

    Im Rahmen der vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten sind Geschäftspartner von einem drohenden Lieferengpass bzw Zahlungsverzug zu informieren, da die Verletzung dieser Pflichten Schadenersatzansprüche auslösen kann. Bei drohendem Zahlungsverzug wäre es sinnvoll, rechtzeitig eine Stundung bzw Ratenzahlung zu vereinbaren.

  8. Neuabschluss von Verträgen während der COVID-19 Krise

    Auch beim Abschluss neuer Verträge ist Vorsicht geboten. Die Vertragspartner müssen ihre Zweifel an der Erfüllbarkeit eines Vertrages offenlegen. Die Verletzung der Warnpflicht könnte Schadenersatzpflichten auslösen.

Die obige Darstellung vereinzelter, rechtlicher Bestimmungen – freilich ohne Anspruch auf Vollständigkeit – zeigt, mit welchen komplexen Fragestellungen Unternehmen in Zeiten der Coronakrise konfrontiert sind. Zudem ist zu beachten, dass sich die Rahmenbedingungen derzeit nahezu täglich ändern.

Das Team von mplaw steht Ihnen gerne bei Prüfung konkreter Rechtsfragen sowie der Umsetzung der möglichen Maßnahmen in Ihrem Unternehmen zur Verfügung.

Dr. Martin Melzer, LL.M. / DDr. Katharina Müller, TEP

Übersicht

Downloads

PDF