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Newsletter Gemeinnützigkeit/Philanthropie Issue 1|2016

BStFG 2015 – Gefahr für bestehende Stiftungen und Fonds

13. April 2016

Durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 wurde das BStFG grundlegend geändert. Insbesondere wurden auch die zwingenden Mindestinhalte geändert, die in der Gründungserklärung enthalten sein müssen. Wie bei jeder Änderung der Rechtslage stellt sich naturgemäß die Frage, ob bereits bestehende Rechtsverhältnisse dem neuen Recht unterworfen werden oder, ob für diese weiterhin die alte Rechtslage maßgeblich sein soll. Anders gefragt: Soll das BStFG 2015 auch auf Altstiftungen und Altfonds, die vor dem 1.1.2016 errichtet wurden, zur Anwendung kommen?

Nach den Übergangsbestimmungen des § 28 BStFG 2015 sollen bestehende Stiftungen und Fonds grundsätzlich als solche nach dem BStFG 2015 angesehen werden: Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche den Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BStFG 2015 entsprechen, in den Anwendungsbereich des BStFG 2015 fallen und vor dessen Inkrafttreten errichtet wurden, sollen als Stiftungen oder Fonds iSd BStFG 2015 gelten.



Hierzu sind Satzungen von Altstiftungen oder Altfonds, die den Erfordernissen einer Gründungserklärung nach § 7 BStFG 2015 widersprechen, innerhalb von 24 Monaten ab Inkraftreten des BStFG 2015 abzuändern und der Stiftungs- und Fondsbehörde vorzulegen.


Sollte – trotz erteilter Verbesserungsaufträge – diesen Mindestanforderungen nicht entsprochen werden, so hat die Stiftungs- und Fondsbehörde binnen 6 Wochen bescheidmäßig festzustellen, dass keine Stiftung bzw kein Fonds nach dem BStFG 2015 vorliegt. In der Folge hat die Behörde eine solche Altstiftung oder einen solchen Altfonds von Amts wegen aufzulösen. Kritisch sind beispielsweise folgende zwingend geforderte Satzungselemente, da diese nach dem alten BStFG nicht in der Satzung enthalten sein mussten:

  • der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,
  • der Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß § 4a oder § 4b EStG 1988 begünstigt sind.


Fazit

Bei Altstiftungen und Altfonds besteht Handlungsbedarf, da diese Gefahr laufen, von Amts wegen aufgelöst zu werden, sofern sie ihre Satzungen nicht bis 1.1.2018 an die neuen Erfordernisse nach dem BStFG 2015 anpassen. Daher ist dringend anzuraten, die Satzungen aller bestehenden Stiftungen und Fonds auf ihre Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz zu überprüfen.

Dr. Martin Melzer, LL.M.,TEP



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