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Newsletter Kapitalmarktrecht Issue 4|2016

BörseG-Novelle trifft Dritten Markt Börse besonders hart

18. August 2016

Vor einigen Tagen wurde – mit rund einmonatiger Verspätung  – die Börsegesetz-Novelle zur Umsetzung der Marktmissbrauchsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.  

Zu den Inhalten der MAR und zum Gesetzwerdungsprozess haben wir bereits ausführlich berichtet. Einige Aspekte, die nicht auf Europarecht, sondern auf die überschießende nationale Umsetzung zurückgehen und Emittenten mit Wertpapieren im Dritten Markt der Wiener Börse besonders hart treffen, sollen noch hervorgehoben werden:  

§ 82 Abs 5 BörseG gilt nun auch für sämtliche Drittmarktsemittenten (auch Anleiheemittenten). Emittenten haben demgemäß zur Hintanhaltung von Insidergeschäften

  • ihre Dienstnehmer und sonst für sie tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen zu unterrichten,
  • interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und
  • geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen.  

Im Zuge einer Überarbeitung der Emittenten-Compliance-Verordnung (ECV) legt die FMA noch nach. Gemäß dem derzeit bekannten Entwurf gilt die ECV künftig auch für Emittenten mit Aktien im Dritten Markt. Die (wenigen) verbliebenen Betroffenen müssen also eine Compliance-Richtlinie erlassen, ständige Vertraulichkeitsbereiche definieren, sich mit dem Begriff der „compliance-relevanten Information“ vertraut machen und bei jedem Auftreten einer solchen einen vorübergehenden Vertraulichkeitsbereich einrichten.

Durch die überschießende Umsetzung wird der Verwaltungsaufwand für kapitalmarktnahe Mittelständer noch einmal erhöht. Auf dies rechtfertigenden Mehrwert für Anleger kann man nur hoffen – leicht ersichtlich ist er nicht.

Mag. Gernot Wilfling



Weiterführende Literatur:

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