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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 2|2022

„Bestens-Order“ bei Online-Trading: Die Bank darf auch ausführen, wenn das Konto des Anlegers dadurch überzogen wird

18. Februar 2022

Zwei besonders hartnäckige Anleger haben unlängst folgenden Fall bis zum OGH getrieben: Sie hatten (gemeinsam handelnd) im Online-Banking ihrer Hausbank einen TAN zur Ausführung einer Wertpapier-Order angefordert. Sodann hatten sie eine Bestens-Order zum Kauf von 180.000 Stück Aktien erteilt. Der Kurs, der für die gegenständliche Aktie angezeigt wurde, war ca 15-20 Minuten alt. Der Kurs der Aktie war inzwischen deutlich angestiegen. In Folge der Bestens-Order wurde das Konto der Anleger um rund EUR 18.700 überzogen (zu einer Überziehung wäre es aber auch beim den Anlegern angezeigten vorläufigen Kaufpreis zum „alten“ Kurs gekommen). Durfte die Bank die Bestens-Order ausführen bzw zur Ausführung an den Handelsplatz weiterleiten? Oder hätte sie die Anleger warnen müssen?

Kein Problem, keine „Warnpflicht“, sagten die Vorinstanzen, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung sagte der OGH (22.10.2021, 8 Ob 31/21y). Den Anlegern half es dabei auch nicht, dass sie AGB-Klauseln der Bank betreffend die Überschreitung von Verrechnungskontos als unklar bzw unverständlich monierten (auch weil der OGH dazu in 4 Ob 179/02f schon einmal zugunsten der dort beklagten Bank entschieden hatte). Es sei außerdem auch keine grobe Benachteiligung in der Tatsache zu sehen, dass die Bank die Konten ihrer Kunden in beliebiger Höhe belasten darf. Solche Belastungen passieren natürlich nur auf ausdrücklichen Wunsch eines Kunden und Kontoüberschreitungen sind zudem bekanntlich in § 23 VKrG gesetzlich vorgesehen.

Letztlich wurde der beklagten Bank die Verletzung von Aufklärungs- und Interessenwahrungspflichten angelastet. Insbesondere einerseits, weil die Bank den Anlegern keine „real time“ (Echtzeit) Kurse bekanntgegeben hatte, sondern wie erwähnt solche, die 15-20 Minuten alt waren. Das ist aber nach Ansicht der Gerichte aktuell genug. Abgesehen davon werteten sie eine Übermittlung von Echtzeitkursen als technisch undurchführbar und Kursschwankungen bei derartigen Aktienkäufen als arttypisch und zu erwarten. Andererseits beschwerten sich die Anleger wie bereits erwähnt auch darüber, dass auf die Überziehung des Kontos nicht hingewiesen wurde. Die beklagte Bank ist aber gemäß ihren (gerichtlich nicht beanstandeten) AGB berechtigt, auch solche Wertpapiergeschäfte durchzuführen, für die keine Deckelung besteht. Die Kläger (erfahrene Anleger) haben der Bank nicht zu verstehen gegeben, dass sie die Durchführung von Orders nur bei vorhandener und ausreichender Deckung wünschen. Im Gegenteil: Sie haben den Auftrag erteilt, obwohl bereits jener mit der TAN übermittelte ungefähre Kaufpreis ihr Konto überschritten hätte. Kein Wunder, dass die Gerichte das Vorgehen der Bank hier nicht beanstandet haben.

Polina Jigoulina

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