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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 6|2018

Banken und Wertpapierfirmen dürfen künftig Crowdinvesting-Plattformen betreiben

14. Juni 2018

Die Regierungsvorlage, mit der in Kürze das KMG und das AltFG doch zum Teil gravierend geändert werden, vereinfacht nicht nur das nationale Prospektregime deutlich (was zu zahlreichen Vereinfachungen für Kapitalmarktfinanzierungen von Wachstumsunternehmen führt). Auch für Banken und Wertpapierfirmen tun sich neue Möglichkeiten auf. Das Vermitteln von AltFG-Emissionen betreffende Wertpapieren über Crowdinvesting-Plattformen ist künftig auch diesen konzessionierten Rechtsträgern gestattet.

Während die (potenzielle) neue Konkurrenz den bestehenden Crowdinvesting-Plattformen wohl weniger gefallen wird, dürfen sie sich auch über eine wesentliche Erleichterung freuen. Bislang war das von Emittenten gemäß AltFG zu erstellende Informationsblatt, welches den Kapitalmarktprospekt ersetzt, zwingend auch von einem externen Prüfer (Anwalt, Wirtschaftstreuhänder, Notar etc) zu prüfen und zu bestätigen. Im Fall von Angeboten über eine Plattform reicht künftig die Prüfung durch die Plattform selbst aus, was die Emissionskosten deutlich senkt. Gleichzeitig wird – ebenso erfreulich – das zulässige Angebotsvolumen für AltFG-Emissionen auf EUR 2 Millionen (betrachtet gesondert für Wertpapiere und Veranlagungen über einen 12-Monats-Zeitraum) erhöht. Das AltFG steht künftig außerdem allen Emittenten (nicht nur KMU) zur Verfügung und gilt für sämtliche Wertpapiere und Veranlagungen (keine Einschränkung auf bestimmte „alternative Finanzinstrumente“ mehr).

Weiterführende Informationen zu den anstehenden Änderungen von KMG und AltFG erhalten Sie über unseren Newsletter „Start-ups & Wachstumsfinanzierung“ sowie unter https://www.wirtschaftsanwaelte.at/kaptialmarktprospekte-erleichterungen-bei-der-wachstumsfinanzierung-in-sicht/.

Mag. Gernot Wilfling

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