MP-Law-Logo weiß

Newsletter Corporate/M&A Issue 1|2019

Aufrechnungsverbot bei unerlaubter Einlagenrückgewähr

1. März 2019

Das Einlagenrückgewährverbot ist eine zentrale Bestimmung des Rechts der Kapitalgesellschaften (§ 82 GmbHG, § 52 AktG). Vereinfacht gesagt, sind Leistungen an Gesellschafter unzulässig und nichtig, wenn es sich dabei nicht um reguläre Gewinnausschüttungen oder Gegenleistungen für betrieblich veranlasste, fremdübliche Leistungen des Gesellschafters handelt. Der Empfänger einer solcherart unzulässigen Leistung ist zur Rückzahlung verpflichtet. Nun hat sich der OGH in 6 Ob 180/18s eingehend mit der Frage beschäftigt, ob eine Aufrechnung gegen Rückzahlungsansprüche aus verbotener Einlagenrückgewähr zulässig ist. Dies sei laut Höchstgericht unter Rückgriff auf den Normzweck zu verneinen, welcher ja darin liegt, der Gesellschaft das entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen. Überraschend ist diese Entscheidung nicht, sie entspricht vielmehr der herrschenden Lehre.

Es besteht also höchstgerichtlich gesichert ein Aufrechnungsverbot gegen Forderungen aus verbotener Einlagenrückgewähr; der im Haftungsfonds der Gesellschaft durch den Vermögenstransfer erlittene Wertverlust ist durch den unrechtmäßig agierenden Gesellschafter zu tilgen. Stützt die Gesellschaft allerdings ihren Rückersatzanspruch auf das allgemeine Bereicherungsrecht, besteht kein Aufrechnungsverbot. Praktisch bedeutend ist dies vor allem in Fällen, in denen die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 83 Abs 5 GmbHG bereits abgelaufen ist.

Gennadi Jigoulin

Übersicht

Downloads

PDF