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Zum Sicherstellungszweck des Deckungsrücklasses

15. Mai 2018

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Ein Deckungsrücklass dient zur Sicherung des Auftraggebers bei Abrechnungsungenauigkeiten. Mit der Frage, ob der Deckungsrücklass auch Sicherstellung für die Vertragserfüllung ist, beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) jüngst.


Ob die Voraussetzungen zur Ziehung der Bankgarantie vorliegen, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Je nach Vereinbarung der Parteien kann die Garantie enger oder weiter ausgelegt werden. In der Praxis sollte die Formulierung der Garantieerklärungen zwischen den Parteien jedenfalls abgestimmt und nicht “blind” unterfertigt werden, um späteren Auslegungsschwierigkeiten entgegenzutreten.

DDr. Katharina Müller, TEP



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