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Vorsicht bei der Beschäftigung von “selbstständigem” Personal!

19. Juni 2020

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Die Beitragspflicht nach dem BUAG gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht und die in Betrieben beschäftigt werden. In der Praxis ist Vorsicht geboten: Die Beschäftigung von Werkunternehmern ist mitunter beitragspflichtig!


Die Auslagerung bestimmter Tätigkeiten auf „selbstständiges“ Personal (Werkunternehmer) löst mitunter – ungewollt – eine Beitragspflicht nach dem BUAG aus. Um Beitragszahlungen zu vermeiden, sollte bei der Gestaltung der Verträge sehr darauf geachtet werden, dass die beauftragten Personen ein eigen ständiges, klar abgrenzbares Werk herstellen, für das sie nach Gewährleistungsrecht haften.

Dr. Bernhard Kall


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