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Vorschuss für „fiktive Reparaturkosten“?

13. Dezember 2019

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Ein Werkunternehmer, der mangelhaft arbeitet und die Verbesserung verweigert, muss dem Werkbesteller die Ersatzvornahme bevorschussen. Was passiert jedoch mit dem geleisteten Vorschuss, wenn die Ersatzvornahme nicht durchgeführt wird?


Der Ersatz von Kosten einer gar nicht beabsichtigten (rein fiktiven) Reparatur steht dem Werkbesteller nicht zu. Wenn der geschädigte Besteller den Vorschuss nicht bestimmungsgemäß verwendet, steht dem Werkunternehmer ein Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB zu, mit dem der Vorschuss, zumindest zum Teil, zurückgefordert werden kann. Dieser Anspruch besteht aber nur insoweit, als die Vorschussleistung über die objektive Wertminderung hinausgeht. Behalten werden darf also nur jener Betrag, um den der objektive Wert der Sache durch den Mangel vermindert wurde. Die Differenz ist dann dem Werkunternehmer zu erstatten bzw. rückzuerstatten. Ob das Deckungskapital bei der Zahlung als Vorschuss bezeichnet wird, ist für das Bestehen des Rückforderungsanspruchs nicht relevant.

Mag. Christoph Gaar


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