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Vertretung am Bau – Umfang der Vollmacht

13. April 2018

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Die Frage der Vertretungsbefugnis von Projektbeteiligten ist für die Abwicklung von Bauvorhaben von erheblicher Bedeutung. Nicht immer ist der Umfang der Vollmacht aber klar.


Nimmt eine Partei nicht alle rechtsgeschäftlichen Handlungen im Zuge der Projektabwicklung selbst vor, hat sie einen Vertreter zu bestellen. Diese Vertreter sind entweder ausdrücklich bestellt oder werden aufgrund des vom Vertretenen erweckten Anscheins diesem zugerechnet. Der Umfang richtet sich im Zweifel danach, welche Rechtsgeschäfte gewöhnlich mit der anvertrauten Funktion verbunden sind. Nicht gedeckt sind ungewöhnliche Maßnahmen. So kann ein Bauleiter wirtschaftlich bedeutende Punkte im Zweifel nicht ergänzen oder abändern und ein mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragter Architekt nur bei gesonderter Vollmacht einen Vergleich über strittigen Werklohn schließen. Es ist darauf zu achten, welcher Projektbeteiligte (zum Beispiel ÖBA) den Auftraggeber wie weit vertreten darf.

MAG. CHRISTOPH GAAR


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