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Sofortiger Vertragsrücktritt bei nicht genehmigungsfähiger Planung

24. Juni 2022

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Es kann bei der Abwicklung von Bauprojekten vorkommen, dass die (erste) Einreichplanung des Architekten nicht genehmigungsfähig ist. Doch ist der Bauherr zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt?


Bei Schuldnerverzug oder vertrauenserschütterndem Vertragsbruch ist der (Vertragstreue) Teil zum Vertragsrücktritt unter Setzung einer Nachfrist berechtigt. Diese ist entbehrlich, wenn der Schuldner zur vertragskonformen Leistung nicht in der Lage ist oder diese verweigert. Bei Mängeln der Einreichplanung ist die Nachfrist nicht entbehrlich, wenn die Mängel verbesserungsfähig sind. Es ist daher bei einem beabsichtigten Rücktritt Vorsicht geboten, zumal der Architekt bei unberechtigtem Rücktritt ohne Nachfrist seinen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt behält.

Mag. Mathias Ilg, MSc



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