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Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB – Grundlagen und Voraussetzungen

28. September 2021

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Nach dem Werkvertragsrecht wird der Werklohn erst nach Fertigstellung des Werks fällig. Der Auftragnehmer (AN) ist daher zur Vorleistung verpflichtet. Auch wenn in der Praxis regelmäßig Teilzahlungen vereinbart sind, bleibt der AN tendenziell einem erhöhten Insolvenzrisiko des Auftraggebers (AG) ausgesetzt; dies insbesondere, wenn der AG Teilzahlungen nicht oder nicht in voller Höhe leistet, etwa weil er Ansprüche des AN dem Grunde oder der Höhe nach bestreitet. Das Gesetz sieht daher beim Bauvertrag eine Absicherung des AN vor und gewährt ihm das Recht, eine Sicherstellung für den noch ausstehenden Werklohn zu verlangen.


Das Gesetz gewährt dem AN zur Absicherung seiner Werklohnansprüche aus dem Bauvertrag das Recht, eine der Höhe nach zweifach beschränkte Sicherstellung zu verlangen. Dieses Recht ist zwingend, vertraglich nicht beschränkbar und steht dem AN bis zur vollständigen Zahlung des Werklohns zu. Der Zeitpunkt der Ausübung obliegt dem AN. Der AG hat einem berechtigten Sicherstellungsbegehren des AN nachzukommen, andernfalls der AN zur Einstellung der Leistungen und sogar zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Die Wahl des Sicherstellungsmittels obliegt dem AG; das gewählte Sicherstellungsmittel darf jedoch dem Zweck der Sicherstellung, dem AN eine günstige und schnelle Verwertung zu ermöglichen, nicht zuwiderlaufen.

DDr. Katharina Müller, TEP
Mag. Mathias Ilg, MSc


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